Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausbehandlung. Notwendigkeit einer Bauchdeckenplastik. kein über den ursprünglichen Sachleistungsanspruch hinausgehender Anspruch im Wege der Genehmigungsfiktion bei nicht fristgerechter Entscheidung
Leitsatz (amtlich)
Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs 3a S 6 SGB V begründet - entgegen der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R = BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr 33) - keinen über den ursprünglichen Sachleistungsanspruch hinausgehenden Anspruch. Die vom BSG vorgenommene Auslegung fügt sich weder in den Kontext der Regelung, insbesondere im Verhältnis zu S 7 und S 9, ein, noch finden sich dafür hinreichende Anhaltspunkte in der Gesetzesbegründung oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie führt darüber hinaus zu Ungleichbehandlungen, ohne dass sich der Entscheidung des BSG dafür irgendeine Rechtfertigung entnehmen ließe.
Orientierungssatz
Zur Frage der Notwendigkeit einer Bauchdeckenplastik im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Notwendigkeit einer Bauchdeckenplastik.
Die Klägerin beantragte im Februar 2014 die Bewilligung einer Narbenkorrektur und Neuformung der Bauchdecke mit Schreiben des Evangelischen Krankenhaus Witten, Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie, vom 05.02.2014. Danach zeigten sich eine druckschmerzhafte invertierte Narbe sowie eine horizontal verlaufende Einziehung der Bauchdecke. Diese sei druckschmerzhaft. Zur Erreichung eines idealen Ergebnisses seien eine Narbenkorrektur und eine Neuformung der Bauchdecke notwendig. Mit Schreiben vom 14.03.2014 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, dass noch Unterlagen für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) benötigt würden. Diese wurden am 27.03.2014 übersandt. Die Beklagte schaltete den MDK ein, der am 25.04.2014 nach Untersuchung der Klägerin mitteilte, dass keine Auffälligkeiten bei den Weichteilverhältnissen sowie eine reizlose Narbe, die frei verschieblich gewesen sei, feststellbar gewesen seien. Ein Gewebeüberschuss fände sich dort nicht. Oberhalb des Bauchnabels sei ein Gewebeüberschuss vorhanden. Die Querfalte sei gerötet, ohne Hautentzündungen aufzuweisen. Eine Funktionsbeeinträchtigung sei nicht feststellbar. Ebenso wenig sei eine Entstellung gegeben. Eine Notwendigkeit für die Operation bestehe nicht. Mit Bescheid vom 07.05.2014 lehnte die Beklagte den Antrag insgesamt ab.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16.05.2014 Widerspruch. Sie gab an, dass sie unter Schmerzen im Bereich der Narbe leide, die vom MDK nicht berücksichtigt worden seien. Zudem sei der Gewebeüberschuss eine Folge der Narbenbruchoperation und nicht eine physiologische Entwicklung. Ergänzend übersandte sie eine Attest von Herrn L, Allgemeinmediziner, vom 12.05.2014, der mitteilte, dass es zu einer erheblichen Vorwölbung des Bauchgewebes gekommen sei, die die Klägerin psychisch stark belaste. Zudem übersandte sie den Arztbrief von Dr. S, Oberarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie des Evangelischen Krankenhauses X, vom 10.06.2014. Dieser gab an, dass krampfartige Schmerzen im Bereich des Oberbauches sowie ständige Übelkeit vorhanden seien. Ein Gallenblasenleiden sowie ein Magenulcus hätten ausgeschlossen werden können. Die Beklagte schaltete nochmals den MDK ein, der am 24.07.2014 nach Untersuchung der Klägerin festhielt, das diagnostisch zunächst die Beschwerden abzuklären seien. Mit Bescheid vom 02.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der MDK habe bestätigt, dass eine operative Maßnahme nicht erforderlich sei. Außerdem komme die Operation auch nicht wegen der psychischen Beschwerden in Betracht. Insofern seien die Mittel der Psychotherapie sowie der Psychiatrie vorrangig.
Mit der am 15.12.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass sie 1992 nach einer Operation eine Narbe von 15-20 cm zurückbehalten habe. Dort habe sie im Jahr 2013 einen Narbenbruch erlitten, der wiederum operiert worden sei. Die Operation habe zu Wundwasseransammlungen geführt, welche punktiert worden seien und zu einer Fettschürze geführt hätten. Sie leide an krampfartigen Schmerzen, wodurch eine Übelkeit verursacht werde. Daneben habe sie Schmerzen direkt neben dem Bauchnabel. Die vom MDK geforderte Diagnostik sei im Evangelischen Krankenhaus X durchgeführt worden, ohne eine andere Ursache zu finden. Auch der MDK habe zudem festgestellt, dass die Narbe schmerzhaft sei.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Anspruch auf eine operative Narbenkorrektur anerkannt und die Klägerin das Anerkenntnis angenommen hat, beantragt die Klägerin noch,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchs...