Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche. Anwendbarkeit des § 41a SGB 2 auf vor dem 1.8.2016 beendete Bewilligungszeiträume. Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen. keine Nachholung der Mitwirkung im Klageverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. § 41a SGB II findet Anwendung auf die Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 beendet waren (entgegen SG Berlin vom 25.9.2017 - S 179 AS 6737/17).
2. Eine Nachholung der Mitwirkung erst im Klageverfahren ist nicht möglich, da § 41a Abs 3 S 2 SGB II ausdrücklich nicht auch auf § 67 SGB I verweist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der endgültige Leistungsanspruch für den Zeitraum Mai bis Oktober 2013 streitig.
Die am 03.02.1980 geborene Klägerin zu 1) lebt mit dem am 26.02.1980 geborenen Kläger zu 2) und den gemeinsamen Kindern, der am 21.04.2000 geborenen Klägerin zu 3) und dem am 30.10.2001 geborenen Kläger zu 4), in einer Bedarfsgemeinschaft.
Die Klägerin zu 1) hat seit Mai 2011 ein Gewerbe für den Großhandel sowie Im- und Export mit Autoteilen, Autogasanlagen inkl. Service angemeldet und ist selbständig für die H-GmbH tätig, deren alleinige Geschäftsführerin sie ist.
Die Kläger bezogen zuletzt im hier streitigen Zeitraum von Mai bis Oktober 2013 vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieser bewilligte ihnen vorläufig mit Bescheid vom 26.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.05.2013 einen Betrag i.H.v. insg. 983,08 € monatlich. Hiervon entfiel ein Betrag i.H.v. 339,53 € auf die Klägerin zu 1), 339,55 € auf den Kläger zu 2) und jeweils 152,00 € auf die Kläger zu 3) und 4). Den Klägern zu 3) und 4) wurden zusätzlich mit weiteren Bescheiden vom 26.04.2013 jeweils ein Betrag i.H.v. 70,- € für Bildung und Teilhabe zum 01.08.2016 vorläufig bewilligt.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums reichte die Klägerin zu 1) die betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) nebst Summen- und Saldenlisten für die Monate Mai bis Juli 2013 ein. Diese enthielten den Hinweis, dass vorläufige Ergebnis des derzeitigen Stands der Buchhaltung zu seien; Abschluss- und Abgrenzungsbuchungen könnten es noch verändern.
Mit Schreiben vom 04.03.2016 forderte der Beklagte die Kläger zur Ausfüllung und Einreichung des beigefügten Vordrucks “Anlage zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum„ (Anlage EKS) bis zum 31.03.2016 auf, um abschließend über den Bewilligungszeitraum Mai bis Oktober 2013 entscheiden zu können. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass das Einkommen geschätzt werden könne, wenn keine Unterlagen eingereicht würden, und man dann davon ausgehen müsse, dass eine Hilfebedürftigkeit nicht vorlag.
Mit Schreiben vom 20.09.2016 forderte der Beklagte die Kläger erneut zur Ausfüllung und Einreichung der Anlage EKS bis zum 06.10.2016 auf. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass in den Monaten, in denen die Einnahmen und Ausgaben nicht nachgewiesen werden, kein Leistungsanspruch bestehe und die vorläufig gewährten Leistungen vollständig zu erstatten seien.
Mit Schreiben vom 18.10.2016 forderte der Beklagte die Kläger erneut zur Ausfüllung und Einreichung der Anlage EKS bis zum 04.11.2016 auf. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass in den Monaten, in denen die Einnahmen und Ausgaben nicht nachgewiesen werden, kein Leistungsanspruch bestehe.
Mit Bescheid vom 25.01.2017 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum Mai bis Oktober 2013 endgültig auf 0,00 € fest und begründete dies damit, dass die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch seien nicht nachgewiesen worden.
Zugleich erließ der Beklagte am 25.01.2017 zwei Erstattungsbescheide für den Zeitraum Mai bis Oktober 2013. Mit dem Ersten - adressiert an die Klägerin zu 1) - verlangte er die Erstattung eines Betrages i.H.v. monatlich 339,52 € von der Klägerin zu 1) und i.H.v. monatlich 222,- € von der Klägerin zu 3), insgesamt i.H.v. 3019,12 €. Mit dem Zweiten - adressiert an den Kläger zu 2) - verlangte er die Erstattung eines Betrages i.H.v. monatlich 339,53 € von dem Kläger zu 2) und i.H.v. monatlich 222,- € von dem Kläger zu 4), insgesamt 3019,18 €.
Gegen die drei Bescheide vom 25.01.2017 erhoben die Kläger am 02.02.2017 Widerspruch und trugen im Wesentlichen vor, dass ausweislich ihrer Unterlagen keine Gewinne im Zeitraum Mai bis Oktober 2013 erzielt worden seien. Die Bilanz mit den geschätzten Umsätzen sei eingereicht worden. Zusätzlich übersandten sie die den Jahresabschluss für das Jahr 2013 ohne weitere Anlagen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit fünf Widerspruchsbescheiden vom 07.03.2017 (jeweils bzgl. der endgültigen Festsetzung und jedem der Erstattungsansprüche der einzelnen Kläger) als unbeg...