Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kostenerstattungsanspruch bei Aufenthalt im Frauenhaus. keine Erstattung von Kosten für die Erstausstattung einer neuen Wohnung bzw der ersten Mietzahlung für die neue Wohnung nach Verlassen des Frauenhauses
Orientierungssatz
1. Durch die Kostenerstattungspflicht des § 36a SGB 2 soll eine einseitige Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betreiben, vermieden werden. Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll im Ergebnis nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn er die Hilfebedürftige in ein von ihm selbst betriebenes Frauenhaus aufnähme (vgl LSG Essen vom 23.2.2010 - L 1 AS 36/09 = NDV-RD 2011, 10).
2. Nach dem Sinn und Zweck des § 36a SGB 2 können die Kosten für die Erstausstattung einer neuen Wohnung nach Verlassen des Frauenhauses nicht unter diesen Erstattungstatbestand subsumiert werden. Gleiches gilt für die erste Mietzahlung für die neue Wohnung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 44,40 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 14.04.2009 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Umfang einer Kostenerstattungspflicht nach § 36a Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) wegen des Aufenthaltes einer Hilfebedürftigen und ihres Sohnes in einem Frauenhaus.
Die Klägerin war bis zum 31.12.2010 eine nach § 44 b SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.) von der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt x. errichtete Arbeitsgemeinschaft, der gemäß § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. die Wahrnehmung der dem kommunalen Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziffer 2 SGB II obliegenden Aufgaben nach dem SGB II übertragen worden ist. Seit dem 01.01.2011 handelt es sich bei der Klägerin um eine “gemeinsame Einrichtung„ nach § 44b SGB II.
Bei der beklagten Stadt x. handelt es sich um eine kreisangehörige Stadt, der die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II vom Kreis Coesfeld übertragen worden sind (§ 1 der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 29.12.2004).
Die hilfebedürftige Frau x. wohnte mit Sohn bis zum 14.08.2006 in x. und war dort auch gemeldet. Am 14.08.2006 zog sie in das Frauenhaus in x. und beantragte dort die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, die ihr von der Klägerin auch bewilligt wurden. Ab dem 01.09.2006 wurden dem Sohn der Hilfebedürftigen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bewilligt.
Am 11.10.2006 verließ die Hilfebedürftige mit ihrem Sohn das Frauenhaus und zog in eine unter dem 29.09.2006 zum 01.10.2006 angemietete Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Auf ihren entsprechenden Antrag hin bewilligte die Klägerin der Hilfebedürftigen Leistungen zur Erstausstattung in Höhe von insgesamt 1.745,48 Euro.
Am 22.08.2006 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II für die Zeit des Aufenthaltes der Frau x. und ihres Sohnes im Frauenhaus an. Mit Schreiben vom 23.01.2007 erfolgte ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach durch die Beklagte.
Mit Schreiben vom 18.08.2008 bezifferte die Klägerin ihren Erstattungsanspruch auf 5.319,49 Euro. Ein Betrag in Höhe von 2.286,25 Euro entfiel danach auf Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II (Betreuungskosten); der restliche Betrag in Höhe von 3.033,24 Euro auf Kosten der Unterkunft. Mit weiterem Schreiben vom 03.09.2008 korrigierte die Klägerin die geltend gemachte Forderung hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft auf insgesamt 3.031,39 Euro. In diesem Betrag waren auch die Kosten für die Erstausstattung in Höhe von 1.745,48 Euro sowie die erste Mietzahlung für die neue Wohnung der Frau x. in x. in Höhe von 387,00 € enthalten.
In der Folgezeit beglich die Beklagte den geltend gemachten Erstattungsanspruch hinsichtlich der Betreuungskosten in vollem Umfang. Sie verweigerte jedoch eine Erstattung hinsichtlich der Leistungen für die Erstausstattung sowie für die erstmalige Mietzahlung der Hilfebedürftigen nach Auszug aus dem Frauenhaus.
Zudem erstattete die Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum des Aufenthaltes im Frauenhaus lediglich in Höhe eines um 44,40 Euro geminderten Betrages mit der Begründung, die Hilfebedürftige hätte bereits im August 2006 einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG geltend machen können. Wenn ihr ein Anspruch jedoch erst ab dem 01.09.2006 zuerkannt worden sei, so könne dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Vielmehr seien die Leistungen nach dem UVG bereits auf die gewährten Leistungen im August 2006 als Einkommen anzurechnen.
Am 14.04.2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie macht zum einen geltend, hinsichtlich der gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung habe die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 44,40 Euro zu erstatten. Insbesondere müsse die Beklagte jedoch auch die Kosten für die Erstausstattung sowie die erste Mietzahlung übernehmen. Letztere sei s...