Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 17.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1995 verurteilt, dem Kläger weitere 27 000 DM Konkursausfallgeld zu gewähren.
Die Beklagte trägt dem Grunde nach 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Konkursausfallgeldes.
Der Kläger beantragte im Mai 1994 die Gewährung von Konkursausfallgeld und gab hierbei unter anderem an, er sei vom
01.01.1994 bis zum 31.03.1994 als Eishockeyspieler beim A beschäftigt gewesen. Der Kläger machte in diesem Zusammenhang rückständiges Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 31 500 DM geltend und verwies auf den am 13.05.1994 vor dem Arbeitsgericht B geschlossenen Vergleich.
Der Kläger legte in Kopie den Spielervertrag vom 05.01.1994 vor, der einen Nettolohn in Höhe von monatlich 1 500 DM nennt. Des weiteren legte er die Anlage 4 zum Spielervertrag vom
05.01.1994 vor, wonach im Rahmen der Abfindungsregelung mit dem EHC Berlin am 15.03.1994 eine Zahlung von 30 000 DM netto zur Auszahlung kommt.
Der Konkurs über das Vermögen des A wurde am 20.07. 1994 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Der Vorsitzende des A - der Zeuge C - sah sich zur verbindlichen Erklärung über das ausstehende Arbeitsentgelt nicht in der Lage.
Mit Bescheid vom 17.10.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Konkursausfallgeld für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.03.1994 in Höhe von 4 500 DM.
Den gegen die Höhe der Leistung am 03.11.1994 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchs- bescheid vom 22.05.1995 - zugestellt am 27.05.1995 - als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 23.06.1995 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage, mit der der Kläger nunmehr nur noch die Gewährung von 27 000 DM an weiterem Konkursausfallgeld geltend macht.
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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Er sei damals Spieler beim D gewesen. Damals sei eine Nettovergütung von durchschnittlich 15 000 DM pro Monat vereinbart gewesen. Im Dezember 1993 sei er dann auf dem Transfermarkt dem A angeboten worden. Hierbei sei im Vertrag ein Nettolohn in Höhe von monatlich 1 500 DM festgeschrieben worden. Daneben sei ausdrücklich vereinbart worden, daß auch die 30 000 DM Vergütungsbestandteil für ihn seien. Dieser Vergütungsanspruch sei lediglich als Abfindung
deklariert worden. Die ihm zustehende monatliche Nettoentlohnung von 1 500 DM habe er für zwei Monate erhalten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
17.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1995 zu verurteilen, dem Kläger weitere 27 000 DM Konkursausfallgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Der zusätzlich geltend gemachte Betrag von 30 000 DM könne nicht als Arbeitsentgelt akzeptiert werden, denn er sei in der Vereinbarung als Ablösung ausgewiesen worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.07.1996 vor dem Sozialgericht Dortmund in Hagen sind der frühere 1. Vorsitzende C und der damalige 2. Vorsitzende E des A als Zeugen zur Höhe des dem
Kläger zustehenden Arbeitsentgelts gehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 11.07.1996 verwiesen.
Die Akten des Arbeitsgerichts B 1 Ca 1553/94 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die zuletzt geltend gemachten 27 000 DM an Konkursausfallgeld zu.
Dem Kläger steht dieser Betrag gemäß § 141 b AFG zu. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Konkursausfallgeld ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitslosen ge l(t~ hat.
Der Kläger hat für diesen Zeitraum noch offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt in Höhe von 27 000 DM. Die Kammer geht hierbei davon aus, daß er ursprünglich für das 1. Quartal 1994 Anspruch auf eine monatliche Entlohnung von 11 500 DM (insgesamt also 34 500 DM) hatte. Auf diesen Betrag hat der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, vom früheren Arbeitgeber zweimal 1 500 DM erhalten und von der Beklagten an Konkursausfallgeld 4 500 DM (d. h. insgesamt 7 500 DM), so daß noch 27 000 DM (34 500 DM minus 7 500 DM) offenstanden .
Die Kammer geht bei dem gefundenen Ergebnis nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11.07.1996 davon aus, daß dem Kläger neben dem durch den Spielervertrag vom 05.01. 1994 ausgewiesenen Nettolohn von 1 500 DM monatlich ein weiterer Nettolohnbetrag von 10 000 DM monatlich als Entlohnung zustand. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der überzeugenden Aussage des damaligen 2. Vorsitzenden des Vereines Arnold. Er hat...