nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 26.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2003 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Bescheides vom 27.07.1998 die Hinterbliebenenrente der Kläger ab dem 01.01.1998 neu zu berechnen und der Rentenberechnung die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin nach dem Fremdrentengesetz erworbenen Entgeltpunkte bis zu einem Höchstwert von 25 Entgeltpunkten zugrunde zu legen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 3/4 zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Neuberechnung ihrer Hinterbliebenenrente ab dem 01.01.1998 unter Berücksichtigung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) erworbenen Entgeltpunkte bis zum Höchstwert von 25 Entgeltpunkten gemäß § 22 b FRG.
Die 0000 in der damaligen Sowjetunion geborene Klägerin ist Witwe des 1991 verstorbenen K. Sie zog am 17.10.1996 aus Russland zu. Die Klägerin ist anerkannte Spätaussiedlerin. Sowohl sie auch als ihr verstorbener Mann haben in Russland Versicherungszeiten nach dem FRG zurückgelegt.
Antragsgemäß bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27.07.1998 eine am 17.10.1996 beginnende große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Ferner bezieht die Klägerin aufgrund des Bescheides vom 07.11.1997 von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) aus eigener Versicherung.
Für die EU-Rente ermittelte die Beklagte 33,7910 Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG. Diese begrenzte sie gemäß § 22 b FRG auf 25 Entgeltpunkte.
Für die Hinterbliebenenrente bildete die Beklagte 26,9005 Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG. Auch diese begrenzte sie zunächst auf 25 Entgeltpunkte. Da allerdings bereits bei der EU-Rente 25 Entgeltpunkte angerechnet worden waren, berücksichtigte die Beklagte für die Hinterbliebenenrente keine Entgeltpunkte nach dem FRG mehr. Sie hielt § 22 b FRG für anwendbar und meinte, hiernach seien Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten bis zum Höchstwert von 25 Entgeltpunkten nur bei einer Rente zu berücksichtigen. Vorrangig sei insoweit die Rente aus eigener Versicherung, also die EU-Rente der Klägerin.
Die genannten Bescheide griff die Klägerin zunächst nicht an.
Im August 2002 beantragte sie, den Hinterbliebenenrentenbescheid zu überprüfen. Sie trug vor, nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.08.2001 (Az.: B 4 RA 118/99 R) sei ihre Hinterbliebenenrente neu zu berechnen. Hierbei seien die Entgeltpunkte aus Zeiten nach dem FRG bis zum Höchstwert von 25 Entgeltpunkten auch bei der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.08.2002 ab. Sie folge dem Urteil des BSG nicht. Es bleibe dabei, dass nach § 22 b Abs. 1 FRG für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde zu legen seien. Die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte gelte entgegen dem Urteil des BSG auch beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente und sei somit im Falle der Klägerin schon durch die Berücksichtigung bei ihrer EU-Rente ausgeschöpft.
Den hiergegen am 27.09.2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2003 zurück. Sie hielt an ihrer Rechtsauffassung fest. Der Widerspruchsbescheid ging bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21.03.2003 ein.
Die Klägerin hat am 22.04.2003 - einem Montag - Klage erhoben und zur Begründung auf ihren bisherigen Sachvortrag Bezug genommen. Sie hat zunächst die Neuberechnung der Witwenrente ab dem 17.10.1996 begehrt. Im Hinblick auf § 44 Abs. 4 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat sie ihren Antrag im Termin auf die Zeit ab dem 01.01.1998 beschränkt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2003 zu verurteilen, ihre Hinterbliebenenrente in Abänderung des Bescheides vom 27.07.1998 neu zu berechnen und der Rentenberechnung die von ihrem verstorbenen Ehemann nach dem Fremdrentengesetz erworbenen Entgeltpunkte bis zu einem Höchstwert von 25 Entgeltpunkten zu Grunde zu legen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest.
Wegen weiterer Einzelheiten nimmt die Kammer auf den Inhalt von Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde die Monatsfrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewahrt. Denn da das eigentliche Fristende, nämlich der 21.04.2003, auf einen Sonntag fiel, endete die Klagefrist erst mit Ablauf des 22.04.2003 (§ 64 Abs. 3 SGG). An diesem Tage wurde auch Klage erhoben.
Die Klage ist begründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 27.07.1998 nach § 44 SGB X.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ...