rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 4 RA 84/00 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 04.06.1999 wird insoweit aufgehoben, als darin die Zuordnung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten (BZ) wegen Kindererziehung (KE) bezüglich des Sohnes L. für die Zeit vom 01.09.1987 bis 31.12.1991 zurückgenommen worden ist. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 25.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1998 und des Bescheides vom 04.06.1999 verpflichtet, dem Kläger a) für seinen Sohn S. eine KEZ vom 01.06.1979 bis 31.05.1980 sowie eine BZ wegen KE vom 30.05.1979 bis 29.05.1989 und b) für seinen Sohn N. eine KEZ vom 01.12.1982 bis 30.11.1983 sowie eine BZ wegen KE vom 19.11.1982 bis 31.12.1991 zuzuordnen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Vormerkung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Der Kläger und seine Ehefrau sind die Eltern der Kinder S. (geboren am =========), N. (geboren am =========) und L. (geboren am =========). Für letzteren war dem Kläger mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 11.11.1986 unter Anrechnung des gezahlten Mutterschaftsgeldes bis zum 23.08.1987 Erziehungsgeld bewilligt worden.

Im März 1998 beantragte der Kläger hinsichtlich seiner drei Söhne die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. In der Folgezeit reichten er und seine Ehefrau eine übereinstimmende Erklärung ein, wonach diese Zeiten ihm zugeordnet werden sollten.

Mit Bescheid vom 25.05.1998 erkannte die Beklagte beim Kläger hinsichtlich des Sohnes L. die Zeit vom 01.11.1986 bis 31.10.1987 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 24.10.1986 bis 23.10.1996 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung an; im übrigen lehnte sie die Anerkennung weiterer Zeiten ab.

Hiergegen legte der Kläger am 08.06.1998 Widerspruch ein. Er führte aus, dass er alle drei Kinder von ihrer Geburt an erzogen habe und keiner anderen Beschäftigung nachgegangen sei. Da seine Frau als Beamtin keine Kindererziehungszeiten beanspruchen könne, habe er annehmen müssen, dass ihm der Anspruch zustehe. Von der bis zum 31. Dezember 1996 für gemeinsam erziehende Eltern bestehenden Möglichkeit, die Kindererziehungszeiten durch übereinstimmende Erklärung dem Vater zuzuordnen, habe er erst im Nachhinein erfahren. Diese Fristenregelung und die vom Gesetz vorgesehene grundsätzliche Zuordnung dieser Zeiten zur Mutter erachte er als einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.1998 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die Söhne S. und N. nicht anerkannt werden könnten, da die Frist zur Abgabe der gemeinsamen Erklärung für Erziehungszeiten vor dem 01.01.1986 am 31.12.1996 abgelaufen sei.

Daraufhin hat der Kläger am 23.10.1998 die vorliegende Klage erhoben.

Im Verlauf des Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.1999 den Bescheid vom 28.05.1998 unter Hinweis auf § 44 SGB X insoweit abgeändert, als sie dem Kläger nunmehr für den Sohn N. die Zeit vom 01.01.1992 bis 18.11.1992 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zuerkannt hat. Gleichzeitig hat sie jedoch unter Hinweis auf § 45 SGB X hinsichtlich des Sohnes L. den Bescheid vom 28.05.1998 wegen Nichteinhaltung der Erklärungsfrist für die Zeit vom 01.09.1987 bis 31.12.1991 zurückgenommen.

Der Kläger vertritt unter Hinweis auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 und 4 RA 59/97 - die Auffassung, dass die Kindererziehungszeiten dem Vater zuzuordnen seien, wenn dieser - wie vorliegend - das Kind überwiegend erzogen habe und es an einer wirksamen übereinstimmenden Erklärung der Eltern über eine Zuordnung dieser Zeiten zur Mutter fehle.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 04.06.1999 insoweit aufzuheben, als darin die Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtungszeiten wegen Kindererziehung bezüglich des Sohnes L. vom 01.09.1987 bis 31.12.1991 zurückgenommen worden ist, und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 25.05.1998 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14.07.1998 und des Bescheides 04.06.1999 zu verpflichten, dem Kläger a) für seinen Sohn S. eine Kindererziehungszeit vom 01.06.1979 bis 31.05.1980 sowie eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 30.05.1979 bis 29.05.1989 und b) für seinen Sohn N. eine Kindererziehungszeit vom 01.12.1982 bis 30.11.1983 sowie eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 19.11.1982 bis 31.12.1991 zuzuordnen, und die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, dass nach übereinstimmender Auffassung der Rentenversicherungsträger die vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 16.12.1997 entwickelten Grundsätze nur auf alle ab 01.01.1992 anzurechnenden Kindererziehungszeit...

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