Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Im Streit steht, ob die Beklagte der Klägerin Krankengeld für die Zeit ab dem 28.08.2013 zu gewähren hat.

Die am ...  geborene Klägerin stand im Zeitraum vom 30.07.2013 bis 30.09.2013 in einem Arbeitsverhältnis als Bürokauffrau zur Firma B Q , einem Zeitarbeitsunternehmen aus E. Dem lag ein am 29.07.2013 zwischen diesen abgeschlossener Arbeitsvertrag zugrunde. Darin war u. a. geregelt, dass die Klägerin ab dem 30.07.2013 als Bürokauffrau eingestellt sowie der Vertrag gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einmalig bis zum 30.09.2013 befristet abgeschlossen wird.

Die Firma B Q meldete die Klägerin sodann aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes zur Sozialversicherung an.

Ab dem 28.08.2013 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig.

Sie bezog ab dem 01.01.2014 Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Mit bei der Beklagten am 23.09.2013 eingegangenem Schreiben vom 20.09.2013 machte die Klägerin die Gewährung von Krankengeld geltend. In der Betreffzeile ihres Schreibens ist ausgeführt: "Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 15. bis 20.08.2013". Im Versicherungsverhältnis zur Beklagten sei die Auszahlung des Krankengeldes für die Zeit vom 15.08.2013 bis 20.08.2013 streitig, da keine ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Firma B Q vorgenommen worden sei. Sie gehe davon aus, dass sie aufgrund des befristeten Arbeitsverhältnisses am 30.07.2013 in ein Pflichtversicherungsverhältnis eingetreten sei und vor diesem Hintergrund ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld gegen die Beklagte bestehe.

Auf eine Anfrage der Klägerin teilte die Firma B Q ihr gegenüber mit Schreiben vom 15.10.2013 mit, dass sie bei ihrer Einstellung auf die bei der Krankenkasse bestehenden Wahlmöglichkeiten hingewiesen worden sei. Nach ihrer Einstellung habe durch Kontaktaufnahme zur Beklagten ermittelt werden können, welche konkreten Wahlmöglichkeiten bestanden, worauf die Klägerin sodann ebenfalls hingewiesen worden sei.

In der Folgezeit fand eine "Umschlüsselung", d. h. die abweichende Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung, nunmehr unter Berücksichtigung des allgemeinen anstatt des ermäßigten Beitragssatzes im Hinblick auf das Arbeitsverhältnisses vom 30.07.2013 bis 30.09.2013, durch die Firma B Q gegenüber der Beklagten statt.

Mit Bescheid vom 08.01.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld gegenüber der Klägerin ab. Sie sei von ihrem Arbeitgeber als versicherungspflichtige Beschäftigte mit dem ermäßigten Beitragssatz (ohne Anspruch auf Krankengeld) bei der Beklagten zur Sozialversicherung angemeldet worden. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 29.07.2013 sei das Arbeitsverhältnis auf den Zeitraum vom 30.07.2013 bis 30.09.2013 befristet abgeschlossen worden. Ein Anspruch auf Krankengeld sei grundsätzlich ausgeschlossen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum als 10 Wochen im Voraus befristet sei. Da dieses auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zutreffe, sei ein Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich ausgeschlossen. Keinen solchen hätten nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hätten. Dieses treffe auf Personen in einer unständigen Beschäftigung und auf Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet sei, zu. Im Gegenzug zur Streichung des gesetzlichen Krankengeldanspruchs für diese Personengruppen zum 01.01.2009 seien die Krankenkassen durch den Gesetzgeber verpflichtet worden, für diese Mitglieder in ihrer Satzung Wahltarife nach § 53 Abs. 6 SGB V anzubieten, die Ansprüche auf Krankengeld beinhalteten. Die Mitglieder entschieden somit eigenständig über ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall. Sie könnten schriftlich gegenüber der Beklagten erklären, dass die Mitgliedschaft einen Anspruch auf Krankengeld umfassen solle (Wahlerklärung). Eine solche sei jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt der Abgabe oder des Wirksamwerdens dieser arbeitsunfähig sei oder die Wahlerklärung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme der unständigen/kurzzeitigen Beschäftigung abgegeben werde. Auf diese Wahlmöglichkeit sei die Klägerin durch ihre damalige Arbeitgeberin hingewiesen worden. Diesbezügliche Unterlagen seien von ihr bei der Beklagten jedoch nicht angefordert und ihr vor diesem Hintergrund auch nicht zugesandt worden. Eine aktive Wahl einer Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld sei nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt. Daher bestehe bei der Klägerin zwar ein Beschäftigungsverhältnis und ...

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