Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Abdominalplastik (Bauchdeckenstraffung).
Die im Dezember 1978 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin stellte nach einer Gewichtsabnahme von 50 Kilo und einer Schilddrüsenoperation am 18.12.2015 bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Abdominalplastik. Dem Antrag beigefügt waren ein Befundbericht des plastischen Chirurgen Dr. A sowie dessen Kostenvoranschlag über einen Betrag in Höhe von 5.400,00 EUR und ein Attest ihres Hausarztes Dr. B vom 07.12.2015. Ein Selbstauskunftsbogen sowie Fotos reichte sie nach. Die Beklagte veranlasste eine gutachterliche Untersuchung der Klägerin durch den MDK, für den Frau Dr. C im Gutachten vom 19.02.2016 zu der Einschätzung gelangte, dass eine medizinische Indikation für den operativen Eingriff nicht vorliege. Gestützt auf diese Einschätzung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2016 den Antrag der Klägerin ab. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 23.03.2016 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 27.04.2016 mit funktionellen Einschränkungen und entzündlichen Hautveränderungen begründete. Ferner machte sie geltend, dass die Bauchdeckenstraffung eine Folge der Schilddrüsenkrebserkrankung sei. Ergänzend übersandte sie ein Attest ihrer behandelnden Psychotherapeutin Frau D vom 17.05.2016. Nachdem die Beklagte ein weiteres Gutachten des MDK, Dr. E vom 09.06.2016, eingeholt hatte, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2016 als unbegründet zurück.
Diese Bescheide sind Gegenstand der unter dem 08.12.2016 erhobenen Klage, mit der die Klägerin ihren Kostenübernahmeanspruch weiterverfolgt. Zur Begründung führ sie neben ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren an, dass sie sich aufgrund der erschlafften und hängenden Bauchdecke nicht mehr bücken und auch im Sitzen ihre Füße nicht mehr erreichen könne.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2016 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 09.11.2016 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, die Kosten für eine Abdominalplastik entsprechend
dem Kostenvoranschlag vom 03.10.2015 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide der gerichtlichen Sachverständigen folgend für rechtmäßig. Eine medizinische Indikation - wie sie der nach § 109 SGG tätig gewesene Sachverständige bestätigt - sei - noch nicht - sondern erst nach einer weiteren Reduzierung des Körpergewichts zu bejahen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichts von Dr. B (Bl. 49-53 Gerichtsakte). Behandlungsberichte aus dem Klinikum Lüdenscheid vom 01.04.2016 und 23.10.2017 wurden zu den Akten gereicht (Bl. 56-58 Gerichtsakte). Sodann hat im Auftrag des Gerichts die Chirurgin und Sozialmedizinerin Frau Dr. F die Klägerin untersucht und ein Gutachten erstellt (Bl. 76-102 Gerichtsakte). Auf Antrag und Kosten der Klägerin haben des Weiteren der Chefarzt der Abteilung Chirurgie des Marienkrankenhauses AA und der plastische Chirurg Dr. G, Marienkrankenhaus AA, die Klägerin untersucht und ein Gutachten erstellt (Bl. 114-148 Gerichtsakte). Am 12.02.2019 ist die Streitsache verhandelt und zwecks Einholung einer ergänzenden Stellungnahme vertagt worden (Bl. 157 Gerichtsakte).
Unter dem 06.06.2019 hat die gerichtliche Sachverständige ergänzend Stellung genommen (Bl. 163-168 Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne von § 54 Sozialgerichtsgesetz -SGG-, weil diese rechtmäßig sind. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Operation zur Bauchdeckenstraffung steht der Klägerin nicht zu.
Gemäß § 27 Sozialgesetzbuch Teil 5 -SGB V- haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst u.a. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie und Krankenhausbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 SGB V). Nach § 12 Abs. 1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürften das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Voraussetzung für einen Sachleistungsanspruch nach § 27 SGB V ist das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist unter Krankheit ein regelwidriger körperlicher oder g...