Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Wiedergewährung von Verletztenrente
Orientierungssatz
Eine Wiedergewährung von Verletztenrente ist nach § 212 SGB 7 bzw. § 581 Abs. 1 RVO ausgeschlossen, wenn aufgrund eines Arbeitsunfalls keine MdE nach wenigstens 20 % mehr besteht. War es bereits kurze Zeit nach dem Arbeitsunfall zu einer wesentlichen Besserung gekommen, sodass eine Herabsetzung der MdE auf 10 % berechtigt war, und ist es in der Zwischenzeit zu keiner Verschlimmerung gekommen, so ist eine Wiedergewährung der Verletztenrente entsprechend § 56 SGB 7 ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Wiedergewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls. Der im geborene Kläger, ist marokkanischer Staatsbürger. Am.1976 erlitt er bei der Tätigkeit als Hauer unter Tage einen Arbeitsunfall. Er rutschte beim Aushängen einer Umlenkrolle ab und fiel auf den rechten Arm. Dadurch entstand ein Bruch des körperfernen Speichenendes. Zur Behandlung wurde eine Unterarmgipsschiene angelegt und das Handgelenk ruhiggestellt. In einem Erstgutachten vom.1976 wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. angenommen und eine Nachuntersuchung empfohlen. Die Beklagte gewährte durch Bescheid vom.1976 eine vorläufige Rente nach einer MdE von 20 v.H ... In einem.Zweitgutachten vom.1977 wurde eine wesentliche Besserung der Unfallfolgen wegen besserer Beweglichkeit des rechten Handgelenkes und einer Kräftigung der Muskulatur festgestellt. Die MdE wurde nur noch auf 10 v. H. eingeschätzt. Daraufhin entzog die Beklagte durch Bescheid vom.1977 die Rente mit Ablauf des Monats 1977.
Im 2000 beantragte der Kläger bei der LVA Schwaben die Gewährung von Rente und bat um Weiterleitung an die Beklagte. Er übersandte Röntgenfilme sowie Atteste von Dr. an die Beklagte.
In einer ärztlichen Stellungnahme vom 23.06.2001 gelangte Dr. zu der Beurteilung, dass keine MdE in rentenberechtigendem Grade bestünde. Es sei keine Begutachtung erforderlich. Die Beklagte lehnte daraufhin durch Bescheid vom 28.08.2001 die Wiedergewährung einer Rente ab. Hiergegen erhob der Kläger am 17.07.2001. Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24.10.2001 zurück und führte zur Begründung aus, dass nach Auswertung der übersandten Röntgenfilme der Speichenbruch rechts in guter Steilung knöchernd ausgeheilt sei. In den vorgelegten Attesten würden funktionelle Folgen des Arbeitsunfalls vom 05.05.1976 beschrieben. Hiergegen hat der Kläger am.2001 Klage erhoben. Der Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung zum Termin nicht erschienen.
Er beantragt schriftmäßig sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 1976 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Das Gericht hat zur Sachaufklärung ein Gutachten nach Aktenlage von Dr. eingeholt. ln seinem Gutachten vom 07.01.2002 ist dieser zu dem Ergebnis gekommen, dass die MdE aufgrund der Unfallfolgen unter 10 v. H. liege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten. Diese Akten haben Vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte den Rechtsstreit gemäß §§ 124, 126, 127 des Sozialgerichts-gesetzes (SGG) auch ohne den Kläger verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger mit der Terminsbenachrichtigung hingewiesen worden. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen. Bescheide nicht im Sinne von § 54 Absatz 2 SGG beschwert ... Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente abgelehnt. Maßgeblich ist § 581 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) weil der Arbeitsanfall des Klägers vor Inkrafttreten des siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) zum 01. Januar 1997 erfolgt ist (§ 212 SGB VII). Danach wird Verletztenrente für die Folgen eines Arbeitsunfalls gewährt, wenn die MdE mindestens 20 v. H. beträgt. Infolge des Arbeitsunfalls vom 1976 besteht bei dem Kläger keine MdE mehr. Die infolge des Unfalls entstandene Fraktur des Speichenknochens ist knöchern verheilt. Nach allgemeiner unfallmedizinischer Erfahrung ist davon auszugehen, dass eine rentenberechtigende unfallbedingte MdE nicht mehr angenommen werden kann. Schon im Jahre 1977 ist es zu einer wesentlichen Besserung im Vergleich zu dem unmittelbaren Zustand nach dem Unfall gekommen. Bereits im Jahre 1977 war die Unterarmdrehbeweglichkeit die Beweglichkeit des Handgelenkes freier geworden. Außerdem hatte sich die Muskulatur gekräftigt, so daß die Herabsetzung der MdE auf 10 v.H. berechtigt war. Die von dem Kläger geschilderten Beschwerden im Bereich des rechten Oberar...