Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II bei der Beklagten.
Am 01.09.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine "mediale bzw. informative Teilhabe" in Höhe von 17,50 Euro pro Monat. Die Vorschrift des SGB II sehe für die kulturelle Teilhabe einen Betrag zur freien Verfügung vor. Die "Staatszensur, WDR etc." werde von ihm nicht genutzt. Diesbezüglich sei seine mediale Teilhabe nicht gegeben, da durch den Rundfunkstaatsvertrag keine freie Entscheidung möglich sei.
Mit Bescheid vom 10.01.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2018 Leistungen unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 409,00 Euro. Mit Bescheid vom 11.01.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den gleichen Zeitraum höhere Kosten der Unterkunft und Heizung.
Am 25.01.2017 hat der Kläger mit der Begründung Klage wegen Untätigkeit erhoben, über seinen Antrag sei noch nicht entschieden worden.
Am 31.01.2017 hat die Beklagte einen Ablehnungsbescheid erlassen. Der geltend gemachte Bedarf sei über den pauschalierten Regelbedarf abgegolten.
Auf Hinweis des Gerichts, dass die sechsmonatige Frist gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch nicht abgelaufen und die Klage damit unzulässig sei, hat der Kläger erklärt, er wolle zuwarten. Gleichzeitig hat er "prophylaktisch" Widerspruch eingelegt.
Am 07.03.2017 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 25.04.2017 hat das Gericht beim Kläger angefragt, ob die Untätigkeitsklage umgestellt werden und nunmehr gegen den Widerspruchsbescheid gerichtet werden solle, dabei ist ein Hinweis auf die einmonatige Klagefrist erfolgt. Am 04.05.2017 hat der Kläger erklärt, dass "er" im gerichtlichen Verfahren vorliege und dass diese Klage prophylaktisch sei. Seinem Schreiben hat der Kläger eine Zahlungsaufforderung des Gebühreneinzugsservices beigefügt. Es gehe ihm um kommunikative Teilhabe in Höhe von 17,50 Euro monatlich, diese habe zur freien Disposition zu stehen, der Wert würde aber zwangsweise für den Staatsfunk einkassiert werden.
Mit richterlicher Verfügung vom 21.08.2018 hat das Gericht darum gebeten, näher darzulegen, woraus sich der vom Kläger begehrte Mehrbedarf ergeben soll.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2018 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er könne zwar auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit werden, er könne jedoch nicht allein auf die Informationsbeschaffung, Bildung, Kultur und Unterhaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender verwiesen werden. Im Regelbedarf seien nur geringe Beträge für Freizeit, Kultur, Unterhaltung und Bildung vorgesehen. Diese Mittel würden den Bedarf an notwendigen Ausgaben für Medien wie Kabelfernsehen sowie für Zeitungen, Zeitschriften, Literatur und Kunst nicht im ausreichenden Maße decken. Ein Ausweis für die Bibliothek koste beispielsweise 20,00 Euro.
Nach schriftlichen Aufforderungen durch das Gericht vom 14.05.2020 sowie vom 10.07.2020, den beantragten Mehrbedarf durch konkretere Tatsachen und Beweise darzustellen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.07.2020 ausgeführt, dass er im Internet wissenschaftliche Datenbanken nutze. Des Weiteren bestelle er sowohl beim BSG als auch beim BGH Urteile. Die Kosten seien dann an die Bundeskasse zu zahlen, konkret seien es für drei BGH-Urteile 25,30 Euro und für ein BSG-Urteil 1,50 Euro gewesen. Darüber hinaus beziehe er aus den USA ebenfalls Literatur, die in Deutschland nicht verkauft werde. Als Beispiel ist das Buch von Antony Sutton mit dem Titel "The diamond connection: A manual for investors" zum Preis von 25,80 Euro genannt worden.
Am 24.06.2021 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Während des Termins hat der Kläger zu Protokoll erklärt, dass er sein Anliegen bezüglich der Vertragsfreiheit mit der GEZ nicht mehr weiterverfolge. Nunmehr gehe es ihm ausschließlich darum, monatlich einen Betrag für kommunikative Teilhabe und Bildung in Höhe von 144,24 Euro vom Beklagten zu erhalten.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 07.05.2021 hat die Kammervorsitzende den Kläger aufgefordert, innerhalb einer Frist bis zum 11.06.2021 seinen Klageantrag durch Tatsachen und Beweise zu untermauern. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass nachträglich eintreffender Vortrag zurückgewiesen werden könne, wenn dadurch eine Verzögerung des Rechtsstreits eintreten könnte.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 hat der Kläger mitgeteilt, dass der Antrag nach § 21 SGB II zum persönlichen Bedarf zurückgezogen werde. Es bleibe der Antrag zum Zwangsvertrag mit dem WDR.
Während des Verhandlungstermins hat der Kläger mehrere Beweisanträge zur Gerichtsakte gereicht. Nach Zwischenberatung der Kammer ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Beweisanträge aufgrund der eingetretenen Präklu...