Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), dabei insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 20 Abs. 3 SGB II, wonach erwachsenen Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft als Regelleistung 90 % des Regelsatzes für allein stehende Personen (EUR 311,00) zustehen-. - -
Die Klägerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren zwei minderjährigen Kindern (geboren im März XXXX und im Januar XXXX). Auf den im November 2004 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bewilligte die Beklagte ihr und ihrer Familie mit Bescheid vom 02.12.2004 für die Monate Januar bis April 2005 einen Betrag in Höhe von EUR 716,88. monatlich. Der hiergegen Ende Januar 2005 eingelegte Widerspruch, mit welchem die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der der Leistungsgewährung zu Grunde liegenden Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II und einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot durch die Verordnungsermächtigung des § 27 SGB II geltend machte sowie die Dauer der Bewilligung für nur vier Monate angriff wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 02.03.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 01.04.2005 Klage erhoben, mit welcher sie nun nur noch die Verfassungsmäßigkeit der der Regelsatzleistung zu Grunde liegenden Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II in Frage stellt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 02.12.2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2005 abzuändern und ihr für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2005 eine höhere Regelsatzleistung nach dem SGG II zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und die Vorschrift über die Gewährung eines um 10% reduzierten Regelsatzes für erwachsene Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft für verfassungsgemäß.
Das Gericht hat die Sache am 08.05.2006 mit den Beteiligten erörtert. Diese haben sich im Erörterungstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGB II einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 02.12.2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2005 ist rechtmäßig und beeinträchtigt die Klägerin nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen.
Die Beklagte hat die der Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu gewährenden Leistungen zutreffend berechnet. Dabei hat sie der Klägerin und deren Ehemann gemäß § 20 Abs. 2 und 3 S. 1 SGB II einen Regelsatz in Höhe von jeweils EUR 311,00 zuerkannt und den Kindern jeweils Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von EUR 207,00 bewilligt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die gesetzliche Festsetzung der Regelsätze nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese trägt dem sozialstaatlichen Gebot der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins aus Art. 1 Abs. 1, .20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausreichend Rechnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält der Sozialstaatsgrundsatz zwar den Auftrag der Fürsorge für Hilfebedürftige. Dabei liegt es jedoch grundsätzlich in der Entscheidung -des Gesetzgebers, auf welche Weise er diesem Verfassungsgebot nachkommt und in welchem Umfang er unter Berücksichtigung der anderen Staatsaufgaben und der vorhandenen finanziellen Mittel soziale Hilfeleistungen gewährt (BVerfGE 40,121, 133). Im Ergebnis lässt sich dem Sozialstaatsgrundsatz wegen seiner Weite und Unbestimmtheit kein Gebot entnehmen,
Sozialleistungen in einer bestimmten Höhe zu gewähren. Der Gesetzgeber hat lediglich zwingend zu beachten, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfGE 82, 60, 80). Bei der Einschätzung dieser Mindestvoraussetzungen kann der Gesetzgeber auch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigen (BVerfGE 87, 153, 170; 40, 121, 133). Dabei ist es grundsätzlich zulässig, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine .vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung vorzunehmen (BVerfGE 82, 60, 91; 85, 264, 317). Im Rahmen einer solchen Typisierung ist das Existenzminimum allerdings grundsätzlich so zu bemessen, dass es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt (BVerfGE 87, 153, 172).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht die früheren Regelsatzfestsetzungen aufgrund des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) u...