nicht rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honoraranspruchs des Klägers im Quartal 2/00.

Der Kläger ist als fachärztlicher Internist mit Schwerpunkt Nephrologie in N niedergelassen und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Den ohne Begründung eingelegten Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal 2/00 vom 13.10.2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2001 als unbegründet zurück.

Gegen den am 07.02.2001 zugestellten Widerspruchsbescheid richtet sich die am 27.02.2001 erhobene Klage. Zur Begründung führt der Kläger an, die Modulierung fachärztlicher Internisten durch den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten sei unzulässig und verstoße gegen höherrangiges Recht, da die hoch spezialisierte Arztgruppe der fachärztlichen Internisten mit Schwerpunktbezeichnung Nephrologie nach den allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) nicht der Budegetierung unterliege. Der Bewertungsausschuss habe für hochspezialisierte Internisten mangels ausreichender Daten die Bildung von Praxisbudgets im EBM abgelehnt. Eine Budgetierung für bisher nicht EBM-budgetierte Ärzte könne nur bundeseinheitlich durch den Bewertungsausschuss geregelt werden. Ein HVM, der sich in Widerspruch zu den verbindlichen Vergütungsvorgaben des EBM setze, sei rechtswidrig und nichtig. Der auf der nichtigen HVM-Regelung beruhende Honorarbescheid sei aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Honorarbescheides vom 13.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2001 zu verurteilen, sämtliche für das Quartal 2/00 abgerechneten Leistungen zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an der Rechtmäßigkeit der mengenbegrenzten Module des HVM für nephrologisch tätige Internisten fest. Sie habe als Ausgangslage zu berücksichtigen, dass EBM-Regelungen zu Praxisbudgets den Gesamtvergütungsanteil für die budgetierten Arztgruppen und damit als Restmenge auch den Gesamtvergütungsanteil für die nichtbudgetierten Arztgruppen verbindlich definierten. Aus dem daraus abgeleiteten Gesamtvergütungsanteil für fachärztliche Internisten habe sich in Folge unkontrollierten Fallzahlzuwachses und unkontrollierter Leistungsmenge ein rapide nach unten floatender Punktwert ergeben. Auf dem Tiefpunkt habe der Punktwert für sämtliche fachärztliche internistische Leistungen 5,9 Pfennig betragen, so dass der betriebswirtschaftliche Fortbestand der Praxen in Gefahr gewesen sei. Diesen aus dem Punktwertverfall folgenden Risiken für die Sicherstellung der fachärztlichen internistischen Versorgung habe die Beklagte mit mengenbegrenzenden Honorarverteilungsmaßnahmen begegnen müssen. Die Vertreterversammlung habe daher zur Punktwertstabilisierung Module für fachärztliche Internisten, differenziert nach Untergruppen und Subspezialitäten, mit Wirkung ab dem Quartal 1/99 beschlossen. In Folge dieser Regelung seien die Punktwerte für nephrologische Leistungen dauerhaft auf 8 bzw. 8,8 Pfennig stabilisiert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der von ihm im Quartal 2/00 er brachten ärztlichen Leistungen unter Außerachtlassung der Bildung fallzahlabhängiger Grund- und Zusatzmodule für fachärztlich tätige Internisten.

Nach § 3 Abs. 1 HVM unterliegen die im EBM enthaltenen vertragsärztlichen Leistungen je Praxis und Abrechnungsquartal für die in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Arztgruppen einer fallzahlabhängigen Begrenzung (Praxisbudgets bzw. Grundmodule). Die in den Praxisbudgets bzw. Grundmodulen enthaltenen Leistungen sind je Praxis und Abrechnungsquartal jeweils nur bis zu einer begrenzten Gesamtpunktzahl abrechnungsfähig. Sie ergibt sich aus dem Produkt der Fallpunktzahl und der Fallzahl der budget- bzw. modulrelevanten Fälle. Budget- bzw. modulrelevante Fälle sind Behandlungsfälle gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BMV-Ä, ausgenommen Notfälle im organisierten Notfalldienst und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Proben und Untersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen und Behandlungsfällen, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels U abgerechnet werden, sowie stationäre belegärztliche Behandlungsfälle. Die Fallpunktzahlen für die Grundmodule ergeben sich nach § 3 Abs. 2 HVM aus Anlage 4. Nach § 5 HVM sind die in den Zusatzmodulen enthaltenen Leistungen je Praxis und Abrechnungsquartal jeweils nur bis zu einer begrenzten Gesamtpunktzahl abrechnungsfähig. Die Höhe der Zusatzmodule ergibt sich aus dem Produ...

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