nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird in Abänderung des Bescheides vom 29.12.2003 und unter Aufhebung des Bescheides vom 22.12.2003 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 verurteilt, dem Kläger ab dem 24.12.2003 Arbeitslosengeld ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages gemäß § 140 SGB III zu zahlen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld um 1050,00 Euro, welche die Beklagte mit einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung begründet.
Der 1965 geborene Kläger stand vom 22.09. bis 23.12.2003 in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma G, welches laut Arbeitsvertrag von vornherein bis zum 22.12.2003 befristet war.
Am 15.12.2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld.
Mit Ergänzungsbescheid vom 22.12.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Anspruchsminderung erfolge, weil er sich 76 Tage verspätet arbeitssuchend gemeldet habe und somit seinen Verpflichtungen aus § 37 b SGB III nicht nachgekommen sei. Nach § 140 SGB III mindere sich der Anspruch des Klägers um 35,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung, höchstens jedoch für 30 Tage, hier mithin um 1050,00 Euro. Die Minderung erfolge indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Die Anrechnung beginne am 24.12.2003 und sei voraussichtlich am 10.03.2004 beendet.
Mit Bescheid vom 29.12.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 24.12.2003 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 525,00 Euro wöchentlich in der Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz in Höhe von 190,68 Euro wöchentlich für eine Restanspruchsdauer von 83 Tagen. Gleichzeitig setzte sie den Zahlbetrag unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 22.12.2003 auf 95,34 Euro wöchentlich fest.
Den hiergegen binnen Monatsfrist eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass ihm am 22.09.2003 noch nicht klar gewesen sei, dass das Beschäftigungsverhältnis zum 23.12.2003 tatsächlich gelöst werde. Er habe gehofft, dass bis zuletzt noch Aufträge bei dem Arbeitgeber eingehen würden, die die Arbeitslosigkeit abwenden könnten. Erst als dies gegen Mitte Dezember nicht absehbar gewesen sei, sei ihm seitens des Arbeitgebers definitiv mitgeteilt worden, dass es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 23.12.2003 bleibe. Nach diesem Zeitpunkt habe er sich unverzüglich arbeitssuchend gemeldet. Es entspreche dem Grundgedanken des § 37 b SGB III, wenn der Versicherte sich erst zu dem Zeitpunkt arbeitssuchend melde, zu dem er definitiv wisse, dass sein Arbeitsverhältnis aufgelöst werde. Zur weiteren Begründung legte er ein Schreiben der Firma G folgenden Inhalts vor:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr U, war in dem vergangenen Jahr in unserem Unternehmen als Maler- und Lackierergeselle tätig. Aufgrund einer wirklich angespannten wirtschaftlichen Lage konnten wir Herrn U im letzten Jahr nur mit einer Befristung, zum vorerst 23.12.2003, beschäftigen. Wir haben diesen Schritt aus Vorsicht gewählt und von Anfang an in Aussicht gestellt, sollte sich die Lage verbessern, Herrn U auch ggf. über die Befristung hinaus weiter zu beschäftigen.
Während seiner Beschäftigung war Herr U in L auf einer für uns extrem wichtigen Terminbaustelle in L tätig. Den dort tätigen Mitarbeitern hätten wir wirklich nur in äußerst dringenden Fällen Urlaub gewähren können, das war auch den Mitarbeiterin selbst sehr klar. In einer so schwierigen Zeit, sind auch wir sehr froh und dankbar, wenn die Beschäftigten "mitziehen" und den Ernst der Lage erkennen. Herr U hat nicht einen Tag gefehlt. Wir haben nun erfahren, das Sie ihm das Arbeitslosengeld wegen einer verspäteten Meldung kürzen wollen. Herr U war von einer Verlängerung ausgegangen, und hat sich unverzüglich bei Ihnen gemeldet, als sich herauskristallisierte, das wir ihm doch keine Verlängerung anbieten können.
Wir möchten Sie bitten von einer Kürzung der Bezüge abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen".
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 25.03.2004 hat der Kläger Klage erhoben, sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertiefend vorgetragen, dass ihm seitens des Arbeitgebers bei Vertragsabschluss unmissverständlich klar gemacht worden sei, dass die Befristung nur für den Fall gelten solle, dass bis zu dem angebenen Zeitpunkt keine verbesserte Auftragslage eingetreten sei. Die Vertragsparteien seien - wie bereits mehrfach in Vergangenheit - auch im vorliegenden Falle davon ausgegangen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses nur für den Fall gelten solle, dass keine weiteren Aufträge eingehen sollten. Insofern sei erst am 15.12.2003 absehbar gewesen, dass eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht eintreten würde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 29.12.2003 unter Au...