Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2018.
Der im Jahre 1967 geborene Kläger ist von Beruf Gärtner und Bauzeichner. Er bezog von der Beklagten vom 01.03.2009 bis 31.01.2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.
Auf den Weitergewährungsantrag des Klägers vom 19.05.2017 zog die Beklagte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. A vom 04.01.2018 bei. Dr. A diagnostizierte bei dem Kläger eine Somatisierungsstörung, eine gegenwärtig remittierte depressive Störung und ein LWS-Syndrom. Der Kläger könne körperlich mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.02.2018 mit Bescheid vom 16.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2018 ab. Mit seinem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Zur Begründung der am 29.10.2018 erhobenen Klage macht der Kläger gestützt auf ein Attest von Dr. Holzbach vom 18.06.2020 geltend, weiterhin nicht mehr erwerbsfähig zu sein.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2018 zu verurteilen, ihm ab 01.02.2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
weiter zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung gestützt auf eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. Bertermann vom 16.08.2021 weiterhin für rechtmäßig.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen. Sodann hat es die Ärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin und für Allgemeinmedizin B und den Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C zu Sachverständigen bestellt. Die Sachverständige B kommt in ihrem fachärztlichen Gutachten vom 29.04.2020 unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Zusatzgutachtens von Dr. C vom 26.03. 2020 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorlägen, die sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben beeinflussten:
- Rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung i. S. einer Schmerzfehlverarbeitung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode,
- Agoraphobie,
- Migränoide Spannungskopfschmerzen,
- Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent,
- chronische Lendenwirbelsäulenschmerzen bei Z. n. Spondylodese L4 bis S1
- Tinnitus aurium,
- Chronischer starker Nikotinabusus, chronische Bronchitis,
- Adipositas.
Der Kläger könne körperlich leichte Arbeiten mit geringen kognitiven und geistigen Anforderungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Das Gericht hat Ablehnungsanträge des Klägers gegen beide Sachverständige als unbegründet zurückgewiesen (Beschlüsse vom 12.02.2020 und 17.09.2020).
Die Beklagte legt einen Rehabilitations-Entlassungsbericht der D vom 21.12.2020 vor. Demnach bestanden bei dem Kläger im November 2020 folgende Gesundheitsstörungen:
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung,
- psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen,
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung,
- Migräne, Cervikobrachialgie bds. bei Z. n. BSV C5/6 und C6/7 sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Gonarthrose, Impingement linke SchulterCOPD,
- Asthma bronchiale, RLS, Tinnitus.
Der Kläger wurde bei Abschluss des Heilverfahrens ausweislich des Rehabilitations-Entlassungsberichtes der D vom 21.12.2020 für nicht mehr in der Lage gehalten, einer Erwerbstätigkeit mindestens drei Stunden täglich nachzugehen.
Die Beklagte erkennt mit Schriftsatz vom 12.02.2021 wegen verschlechterter Leistungsfähigkeit des Klägers ausweislich des Rehabilitationsentlassungsberichtes das Vorliegen von voller Erwerbsminderung bei dem Kläger seit Beginn der Rehabilitationsmaßnahme am 12.11.2020 an. Ein Rentenanspruch bestehe jedoch nicht, weil der Kläger in den davor liegenden fünf Jahren statt der erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate lediglich 27 Pflichtbeitragsmonate zurückgelegt habe. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung seien zuletzt im Februar 2020 erfüllt gewesen. Die Beklagte legt einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 04.02.2021 vor, wonach der Kläger die letzte Beitragszeit im Jahre 2011 zurückgelegt hat und seitdem bis zum 31.12.2018 einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf di...