Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. keine Verschiebung des Berechnungszeitraums aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit für ein älteres Geschwisterkind. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Regelung des Gesetzgebers, wonach Kalendermonate der Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate (§ 2 Abs 1 BEEG) nicht ausgenommen sind, ist nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines höheren Elterngeldes.
Die Klägerin ist die Mutter der am ...2007 geborenen ...; es ist die zweite Tochter nach der am ...2004 geborenen älteren Tochter .... Mit ihrem Antrag auf Gewährung der streitbefangenen Leistung überreichte sie neben der Bescheinigung von kalendertäglich bezogenem Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR Gehaltsbescheinigungen der Firma ..., und zwar von Gehalt in Höhe von 306,64 EUR und 106,26 EUR "Zusch. Mutterschaftsg" für April 2007 und 455,40 EUR "Zusch. Mutterschaftsg" für Mai 2007, ferner eine Gehaltsbescheinigung für November 2003 von brutto 3.318,55 EUR einschließlich "Arbeitgeber ... ", Fahrgeld in Höhe von 46,29 EUR und Weihnachtsgeld in Höhe von 1.636,13 EUR. Befragt, ob sie Einkommensnachweise von April 2006 bis März 2007 überreichen könne, teilte die Klägerin mit, dass sie sich vom 19.04.2004 bis 18.04.2007 in Elternzeit für das erste Kind befunden habe und arbeitgeberseitig freigestellt gewesen sei. Ihres Erachtens müsse das zu betrachtende Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt ihrer ersten Tochter zugrunde gelegt werden, also dasjenige von März 2003 bis Februar 2004.
Mit Bescheid vom 25.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 bewilligte das Versorgungsamt ... Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 EUR unter Berücksichtigung der von der Arbeitgeberin und der Krankenkasse gewährten Bezüge und Leistungen. Er nahm Bezug auf die gesetzliche Regelung, die nur auf das Nettoeinkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes abstelle.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 24.10.2007 erhobenen Klage. Unter Bezugnahme auf ihr Widerspruchsvorbringen macht sie geltend, sie sei bis zum Ende des gesetzlichen Erziehungsurlaubs nach der ersten Tochter "passiv" bei der früheren Arbeitgeberin tätig gewesen und habe kein Einkommen erwerben können, um dann ab 19.04.2007 bis zum Beginn des Mutterschutzes ab 22.04.2007 wegen des zweiten Kindes eine Vollbeschäftigung bei gleichem Lohn wieder aufzunehmen. Die gesetzlich gewollte Elternzeit (nach dem ersten Kind) habe verhindert, in den 12 Monaten vor der Geburt des zweiten Kindes ein Einkommen zu erwerben. Die Auffassung der Beklagten, die lediglich auf diesen Zeitraum von 12 Monaten abstelle, sei weder logisch nachvollziehbar noch sozial gerecht, zumal auch ein Antragsteller ohne Anstellungsverhältnis (Arbeitslose/-r) den Mindestbetrag von 300,00 EUR erhalte. Auch werde sie gegenüber ihrem Ehepartner schlechter gestellt, der den Höchstbetrag an Elterngeld erhielte. Hieraus folge eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung berufstätiger Mütter, die in kurzer Folge Kinder gebären.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 25.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der Berechnung des Elterngeldes für die Zeit vom 30.05.2007 bis zum 29.05.2008 von einem Nettoeinkommen auszugehen, das dem entspricht, wie sie es vor der Geburt des ersten, am ...2004 geborenen Kindes erzielt habe.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und den der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch die rechtmäßigen Bescheide des Rechtsvorgängers des Beklagten nicht beschwert, weil das Elterngeld in zutreffender Höhe festgesetzt worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat insbesondere zur Bestimmung des für die Höhe des Elterngeldes maßgeblichen Nettoeinkommens zu Recht auf den Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 31.03.2007 abgestellt, weil der Monat April 2007 wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nicht zu berücksichtigen ist.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG wird ...