Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. keine Verschiebung des Berechnungszeitraums aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit für ein älteres Geschwisterkind. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Regelung des Gesetzgebers, wonach Kalendermonate der Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate (§ 2 Abs 1 BEEG) nicht ausgenommen sind, ist nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines höheren Elterngeldes.
Die Klägerin ist die Mutter der am ...2007 geborenen ...; es ist das zweite Kind nach dem zuvor am ...2004 geborenen ..., für den die Klägerin Erziehungsgeld auf der Basis der bis zum 31.12.2006 gültigen Vorläuferregelung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bezogen hatte. Mit ihrem Antrag vom 09.07.2007 überreichte sie die Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld von 13,00 EUR kalendertäglich vom 29.05. (richtig: 29.06.) bis 04.09.2007.
Durch Bescheid des Versorgungsamtes ... in der Fassung des Widerspruchsbescheides bewilligte der Beklagte Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 EUR zuzüglich 75,00 EUR Geschwisterbonus, weil in den 12 Monaten vor der Geburt des zweiten Kindes kein Einkommen erzielt worden sei, und zwar unter Anrechnung des ab 29.06.2007 bezogenen Mutterschaftsgeldes.
Mit der hiergegen am 14.12.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr bereits im Vorverfahren gestelltes Begehren, bei der Berechnung des Elterngeldes das vor dem ersten Kind erzielte Einkommen zugrunde zu legen, weiter, während sie die ebenfalls bemängelte Art und Weise der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes nicht mehr zur Entscheidung des Gerichts stellt. Sie ist der Auffassung, durch die Nichtberücksichtigung des vor dem ersten Kind erzielten Einkommens werde sie diskriminiert. Sie versteht nicht, warum der Verzicht auf Einkommen während der Betreuung des ersten Kindes trotz des ungekündigten Arbeitsverhältnisses bei ihrem früheren Arbeitgeber zu einem niedrigeren Elterngeld führen soll.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 24.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der Berechnung des Elterngeldes von einem ausgefallenen Entgelt auf der Basis des vor der Geburt des ersten Kindes am ...2007 erzielten Nettoeinkommens auszugehen und dementsprechende Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden und die gesetzliche Regelung.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und den der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch die rechtmäßigen Bescheide des Rechtsvorgängers des Beklagten nicht beschwert, weil das Elterngeld in zutreffender Höhe festgesetzt worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Beklagte hat insbesondere zur Bestimmung des für die Höhe des Elterngeldes maßgeblichen Nettoeinkommens zu Recht auf den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 30.04.2007 abgestellt, weil der Monat Mai wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nicht zu berücksichtigen ist.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG wird dies dahingehend modifiziert, dass Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld vor der Geburt des Kindes bei den zu berücksichtigenden Kalendermonaten unberücksichtigt bleiben. Dagegen ist es unerheblich, dass die Klägerin vom 01.05.2006 bis 30.04.2007 kein Einkommen wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem ersten Kind erzielt hat. Die zum 01.01.2007 neu gefasste Regelung des BEEG knüpft in § 2 Abs. 1 Satz 2 ausschließlich an die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG) an. Hiernach soll entsprechend der Vorstellungen des Gesetzgebers der Wegfall von Erwerbseinkommen unabhängig von den Gründen hierfür grundsätzlich nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führen (siehe dazu Bundestagsdrucksache 16/1889 S. 20). Nur in Ausnahmefällen, die vorliegend nicht gegeben sind, nämlich dem Bezug von Mutterschaftsgeld und dem Wegfall des Erwerbseinkommens wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, ist eine Verschiebung des Bemessungszeitraums möglich. Hieran knüpft der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung des ...