Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 68/69 und der Beklagte zu 1/69.
Der Streitwert wird auf 35.003,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016. Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits sind nur noch die Berücksichtigung von Honorarkosten der Architektin Frau A in Höhe von insgesamt 4049,68 EUR sowie die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Eigenkapitalzinsen von 2,5 % auf ein Restbuchwertvermögen von 781.719,15 EUR (nach Abzug der im Anschluss an einen Erörterungstermin vom 07.03.2017 nicht mehr streitigen Positionen) zwischen den Beteiligten streitig.
Die Klägerin betreibt in B ein Pflegeheim mit 70 vollstationären Pflegeplätzen. Die Inbetriebnahme der im Eigentum der Klägerin stehenden Einrichtung erfolgte im Dezember 2003. Ausweislich eines Zuwendungsbescheides des Landes C aus dem Jahre 2000 wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch den Bund, das Land sowie den Landkreis mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 10.546.000,00 DM öffentlich gefördert. Dem Zuwendungsbescheid ist zu entnehmen, dass die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung zu Lasten des Heimträgers gingen. Die Klägerin setzte Eigenkapital zur Finanzierung des Grundstückserwerbs, der Herstellung des Gebäudes sowie zur sonstigen Betriebsausstattung ein, das sie unter Berücksichtigung der Abschreibungen mit einem Restbuchwert zum 31.12.2014 von 1.005.503,17 EUR in Ansatz gebracht hat.
Mit Schreiben vom 16.04.2015 stellte die Klägerin unter Vorlage der von ihr erstellten Berechnungsbögen sowie einer Auflistung des Anlagevermögens nach Anlagenbuchhaltung einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der auf den Zeitraum vom
01.06.2015 bis zum 31.05.2016 entfallenden betriebsnotwendigen, durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen i. H. v. 5,93 EUR pflegetäglich. Dabei legte sie eine Auslastung des Pflegeheims von 98 % zugrunde.
Durch Bescheid vom 03.08.2015 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum
31.05.2016 i. H. v. 4,39 EUR pflegetäglich zu. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage der von der Klägerin beantragten Auslastungsquote von 98 % und auf Basis der erbrachten Ist-Kostennachweise für 2014. Hinsichtlich der von der Klägerin in Ansatz gebrachten
Abschreibungen sowie Instandhaltungskosten für insgesamt drei Fahrzeuge und zwei Anhänger erkannte der Beklagte lediglich die jährlichen Abschreibungen sowie Reparaturkosten für ein Fahrzeug als betriebsnotwendig an. Hinsichtlich der Kostenpositionen "Überprüfung ortsveränderlicher Geräte, Prüfung der Lichtrufanlage und Überprüfung der Pflegebetten" sowie " Überprüfung der Lüftungsanlage und Lichtrufanlage" führte der Beklagte aus, dass es sich dabei nicht um Instandhaltungen, sondern um Wartungskosten handele, die regelmäßig Bestandteil der SGB-XI-Pflegesätze seien. Hinsichtlich der Kostenpositionen "Anschaffungskosten von Kleinmaterial (Hausmeisterbedarf) handele es sich ebenfalls nicht um Instandhaltungskosten, sondern um Wirtschaftsbedarf innerhalb der SGB Xl-Pflegesatzvergütung. Des Weiteren erkannte der Beklagte das von der Klägerin in Ansatz gebrachte Honorar der Architektin Frau A i. H. v. insgesamt 4049,68 EUR nicht als betriebsnotwendig und damit nicht als umlagefähig an, da es sich dabei nicht um Instandhaltungen handele. Zudem erkannte der Beklagte auch die von der Klägerin geltend gemachte Eigenkapitalverzinsung von 2,5 % (bezogen auf den Restbuchwert des Anlagevermögens zum 31.12.2014) unter Bezugnahme auf die Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes C vom 19.11.2014 nicht an. Hierzu führte er zur Begründung an, dass nach dieser Verordnung Eigenkapitalzinsen bis zur Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der EZB anerkannt würden. Der Basiszinssatz habe am 20.04.2015 minus 0,83 % betragen, so dass sich hier kein anzuerkennender Wert ergebe. Im Übrigen seien als Basis für die Berechnung der Eigenkapitalzinsen auch die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Grundstückskosten nicht anzuerkennen. Da bereits bei den Abschreibungen nur ein Fahrzeug als betriebsnotwendig anerkannt worden sei, seien auch Eigenkapitalzinsen für mehr als ein Fahrzeug grundsätzlich nicht als betriebsnotwendig zu berücksichtigen.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch stimmte die Klägerin der Auffassung des Beklagten ausdrücklich zu, wonach die Kostenpositionen "Überprüfung ortsveränderlicher Geräte, Prüfung der Lichtrufanlage und Überprüfung der Pflegebetten" und "Überprüfung der Lichtrufanlage mit Wartungskosten" in den Pflegesätzen zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich aller weiteren von dem Beklagten nicht berücksichtigten Positionen verfolgte die Klägerin mit dem Widerspruch ...