nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, und zwar im Hinblick auf die Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.
Mit Bescheid vom 18.12.2000 gewährte die Beklagte der am 20.01.1942 geborenen Klägerin für die Zeit ab 01.03.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dabei wurden die von der Klägerin zurückgelegten beitragsfreien Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen sie keine Leistungen des Arbeitsamtes bezogen hatte - insgesamt 90 Monate - nur mit 17,50 % des für die Klägerin ermittelten Gesamtleistungswertes von 0,0464 Punkten berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 03.01.2001 Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen diese Kürzung wandte: Es sei nicht einzusehen, weshalb der Gesetzgeber ausgerechnet bei solchen Zeiten Kürzungen vornehme, für die die Versicherten nicht einmal Leistungen des Arbeitsamtes erhalten hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass sich die Kürzung aus der für die Beklagte als Organ der Exekutive verbindlichen Vorschrift des § 263 Abs. 1 a SGB VI in Verbindung mit Anlage 18 zum SGB VI ergebe.
Nachdem die Klägerin nachgewiesen hatte, dass sie über die bereits berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten hinaus auch noch vom 01.04.1986 bis 16.11.1987 arbeitslos gemeldet war, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.2001 die Rente der Klägerin wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.03.2000 neu fest, wobei sie auch die beitragsfreie Zeit von April 1986 bis Oktober 1987 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug berücksichtigte und den Gesamtleistungswert auch insoweit nur mit 17,5 % in Ansatz brachte.
Bereits zuvor am 26.03.2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Dieses Verfahren (Az.: S 22 RA 48/01) ist auf Anregung der Beteiligten mit Rücksicht auf ein seinerzeit bereits beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen anhängig gewesenes Prallelverfahren (Az.: L 14 RA 50/01) zunächst zum Ruhen gebracht und nach dessen Abschluss durch Klagerücknahme wieder aufgenommen worden.
Die Klägerin trägt vor, dass die geringe Bewertung der in Rede stehenden Zeiten in ihrem Fall zu einer Kürzung des Rententeilbetrages von 40 % führe. Eine solche Schlechterstellung müsse sie nicht hinnehmen. Ohne den Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann hätte sie für diese Zeiten Arbeitslosengeld beanspruchen können. Hätte das Arbeitslosengeld z.B. auch nur 10,- Euro betragen, wären diese Zeiten mit 80 % Gesamtleistungswertes bewertet worden. Die von der Beklagten angewandte Kürzungsregelung stelle auch insoweit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, als sie sich regelmäßig zu Lasten von Frauen auswirke. Eine solche Regelung lasse sich auch mit europäischem Recht nicht in Einklang bringen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 18.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2001 sowie des Bescheides vom 29.03.2001 zu verurteilen, die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin ohne Anwendung der sich aus dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ergebenden begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zu berechnen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, und bezieht sich insoweit auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist durch den angefochten Bescheid vom 18.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2001 und dem Bescheid vom 29.03.2001 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert; denn diese Bescheide sind rechtmäßig.
Die Beklagte hat bei der Rentenberechnung zu Recht die in Streit stehenden Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug - insgesamt 109 Kalendermonate - nur mit 17,5 % des Gesamtleistungswertes berücksichtigt. Denn gemäß der zum 01.01.1997 in Kraft getretenen und damit nach § 300 Abs. 1 SGB VI auch vorliegend anwendbaren Vorschrift des § 263 Abs. 2 a Satz 4 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) werden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, bei Beginn der Rente vor dem Jahr 2001 mit einem begrenzten Gesamtleistungswert bewertet, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung d...