Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Erfüllung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs noch vor Kostenfestsetzung. keine isolierte Festsetzung von Zinsen

 

Orientierungssatz

Werden die zu erstattenden Kosten vom Kostenschuldner gezahlt, bevor sie festgesetzt worden sind, besteht keine Hauptforderung mehr, sodass auch keine Kosten mehr zu Gunsten des Kostengläubigers festgesetzt werden können. Da gemäß § 197 SGG iVm § 104 ZPO nur Zinsen auf festgesetzte Kosten zu zahlen sind, entfällt der Anspruch auf Zinsen bereits aus diesem Grund.

 

Tenor

In dem Rechtsstreit wird der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 02.06.2014 abgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien stritten in vorliegendem Verfahren um Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben in Form von Kosten für orthopädische Arbeitsschutzschuhe. Es endete mit dem angenommenen Anerkenntnis vom 05.05.2014. Nach diesem hat die Beklagte die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu erstatten.

Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Dresden ist für die Kostenfestsetzung gem. § 197 Abs. 1 SGG örtlich und sachlich zuständig.

Mit Schreiben vom 02.06.2014 beantragte die Klägerin die Festsetzung der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Antrag wurde am 12.06.2014 um die Terminsgebühr ergänzt. Der Beklagten wurde der Antrag nebst Erweiterung am 24.06.2014 zur Stellungnahme übersandt.

Zum Kostenfestsetzungsantrag äußerte sich die Beklagte am 07.07.2014. Sie war mit den geltend gemachten Kosten vollständig einverstanden und wies die Zahlung an.

Die Klägerin wurde daraufhin am 15.07.2014 zur Stellungnahme aufgefordert, die am 01.08.2014 einging. Die vollständige Zahlung wird bestätigt und nunmehr noch der Anspruch auf Zinsen verfolgt.

Die Beklagte ist nicht bereit Zinsen unabhängig von einer festsetzbaren Forderung zu erstatten, da es keinerlei gesetzliche Regelung hierzu gibt. Sie verwiesen auf eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichtes Würzburg vom 05.06.2014 in der Sache S 6 R 594/10.

Da zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, ist nunmehr durch Beschluss zu entscheiden.

II. Die in der Kostennote vom 02.06.2014 und der Ergänzung vom 12.06.2014 geltend gemachten Gebühren und Auslagen waren zwischen den Beteiligten nicht streitig und sind bereits ausgeglichen. Die Klägerin hat dies selbst mitgeteilt, so dass diese Zahlung als Tilgung der Forderung auch zu berücksichtigen ist. Eine Hauptforderung besteht somit nicht mehr, so dass auch keine Kosten mehr zu Gunsten der Kläger festgesetzt werden können.

Da gemäß §§ 197 SGG iVm 104 ZPO nur Zinsen auf festgesetzte Kosten zu zahlen sind, entfällt der Anspruch auf Zinsen bereits aus diesem Grund.

Aus vorgenannten Gründen war der Festsetzungsantrag insgesamt abzuweisen.

 

Fundstellen

AGS 2015, 351

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