Orientierungssatz
(1.) Im Inland ansässige Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II, die daneben eine Rente nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates beziehen, welche nach dessen Rechtsvorschriften Krankenversicherungsschutz begründet, sind als Arbeitslosengeld II-Leistungsbezieher im Inland gesetzlich krankenversichert. Der Krankenversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V geht dem allein an den Rentenbezug anknüpfenden Krankenversicherungsschutz nach dem Recht des anderen EU-Mitgliedstaates vor. Eine Leistungsaushilfe durch den Träger des Wohnmitgliedstaates zu Lasten des Trägers des Mitgliedstaates, nach dessen Recht die Rente gewährt wird, kommt daneben nicht in Betracht.
(2.) Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch handelt es sich um Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 11 Abs. 3 Buchst. c in Verbindung mit Artikel 65 der Verordnung (EG) 883/2004; dem steht die gleichzeitige Zuordnung des Arbeitslosengeldes II zu den beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70 in Verbindung Anlage X der Verordnung (EG) 883/2004 nicht entgegen.
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe der für Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V geltenden Vorschriften des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch zu gewähren.
II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 01.03.2013 beim Sozialgericht Dresden eingegangenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren.
Die Antragstellerin ist deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in G.. Sie bezieht Arbeitslosengeld II. Daneben bezieht sie eine Rente der polnischen Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych - ZUS).
Im Herbst 2012 stornierte die Antragsgegnerin die seit dem 01.06.2010 vollzogene Krankenversicherung, zog die Krankenversicherungskarte ein und erklärte gegenüber der Antragstellerin am 09.11.2012 zunächst mündlich und mit Schreiben vom 16.11.2012 schriftlich, dass wegen des Vorrangs einer Krankenversicherung als Rentner nach polnischem Recht keine inländische Krankenversicherung bestehe. Auf Ersuchen des Bevollmächtigten der Antragstellerin um Klärung bestätigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.02.2013 ihre Auffassung schriftlich und verwies die Antragstellerin auf die Inanspruchnahme der polnischen Krankenversicherung im Wege der Leistungsaushilfe. Die Leistungsgewährung auf Grundlage des an den Rentenbezug anknüpfenden Krankenversicherungsanspruchs nach polnischem Recht machte sie zugleich von der Vorlage des ausgefüllten Vordruckes E 121 abhängig.
Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.03.2013 Widerspruch erhoben, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat.
Die Antragsgegnerin beantragt die Ablehnung des Antrags. Der Bezug von Arbeitslosengeld II begründe keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Antragstellerin sei nach polnischem Recht auf Grund des Bezugs der Rente krankenversichert. Dieses Krankenversicherungsverhältnis werde durch den Bezug von Arbeitslosengeld II nicht verdrängt. Die Weitergewährung von Krankenversicherungsleistungen im Wege der Leistungsaushilfe auf Grund der Pflichtversicherung als Rentner nach polnischem Recht hänge indessen davon ab, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf Sachleistungen gegenüber dem polnischen Träger der Krankenversicherung (Narodowy Fundusz Zdrowia - NFZ) - durch Vorlage des von jenem auszufüllenden Vordrucks E 121 nachweist.
II.
Der Antrag ist statthaft und begründet.
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Feststellung der Versicherungspflicht der Antragstellerin in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Dieses Rechtsverhältnis ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG der gerichtlichen Feststellung zugänglich. Der Anspruch auf die Feststellung kann gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO als einstweilige Anordnung durch eine auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens begrenzte Feststellung vorläufig durchgesetzt werden.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Widerspru...