Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. angemessene Unterkunft. Wohngemeinschaft aus Hilfebedürftigem und Mitbewohner. Angemessenheit nach Maßstab eines 1-Personen-Haushaltes
Orientierungssatz
Für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten eines mit einer weiteren Person in einer Wohngemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ist bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 nicht von den Maßstäben eines 2-Personen-Haushaltes, sondern von denen eines 1-Personen-Haushaltes auszugehen (vgl BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R).
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 08.10.2008 vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 28.02.2009, Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 634,- € zu gewähren.
II. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere höherer Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die am … 1979 geborene Antragstellerin bewohnte zum Zeitpunkt der Erstantragstellung am 21.09.2004 bis zum 30.11.2007 eine ca. 44 qm große Wohnung zum Kaltmietpreis von zuletzt 250,- € zzgl. Nebenkosten in Höhe von 100,- €. Mit Schreiben vom 20.02.2006 wurde die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin aufgefordert, ihre Kosten der Unterkunft und Heizung bis zum 31.08.2006 zu senken, da diese für einen 1-Personen-Haushalt (PHH) in Dresden zu hoch seien. Angemessen sei nur eine Bruttokaltmiete von 252,45 € und Heizkosten von 46,80 €. Seit dem 01.11.2006 wurden daher nur die als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 299,25 € übernommen.
Da die Antragstellerin im Zeitraum 18.06.2007 bis 17.05.2008 einer Arbeitsgelegenheit mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 1.100,- € nachging, bezog sie in dieser Zeit keine laufenden Leistungen nach dem SGB II.
Am 01.12.2007 bezog die Antragstellerin zusammen mit einem Bekannten, mit welchem die eine Wohngemeinschaft bildet, eine 3-Raum-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 72 qm. Für diese Wohnung fällt laut des eingereichten Mietvertrages eine Kaltmiete von 431,- € zzgl. Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 148,- € an. Insgesamt ist demnach eine Warmmiete von 579,- € durch die beiden Mieter zu zahlen.
Am 15.04.2008 stellte die Antragstellerin einen erneuten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 26.05.2008 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Umzug ohne Genehmigung erfolgt sei, weshalb nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen 2-PHH berücksichtigt werden könnten. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurden der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 30.06.2008 in Höhe von 262,80 € und für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.08.2008 in Höhe von 556,80 € bewilligt. Als monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung wurden 205,80 € übernommen. Mit weiterem Schreiben vom 26.05.2008 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, bis 12.06.2008 eine Angemessenheits- und Umzugsbescheinigung, einen Nachweis für den Verdienst im Monat Mai 2008 sowie die letzte Nebenkostenabrechnung der alten Wohnung einzureichen. Mit Verfügung vom 12.06.2008 wurde der Umzug als notwendig anerkannt.
Gegen den Bescheid vom 28.05.2008 erhob die Antragstellerin am 20.06.2008 Widerspruch, welcher mit Schreiben vom 24.06.2008 weiter begründet wurde. Gemäß gültiger Rechtsprechung habe jeder Mitbewohner einer Wohngemeinschaft Anspruch auf den vollen Regelsatz und die Übernahme seines Mietanteils bis zur angemessenen Höhe. Die Berechnungsgrundlage der Antragsgegnerin sei daher falsch. Der Antragstellerin sei die Erfüllung des Mietvertrages mit den um 83,70 € gekürzten Kosten der Unterkunft und Heizung nicht möglich. Die Kürzung sei unter Berücksichtigung des aktuellen Urteils des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 18.06.2008 (Az.: B 14/11b AS 61/06 R) auch nicht gerechtfertigt. Mit dieser Entscheidung sei das Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Schleswig-Holstein (Az.: L 6 AS 6/06) bestätigt worden, wonach für eine allein stehende Person eine Wohnungsgröße von 50 qm als angemessen anzusehen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammen lebt. Empfängern von Arbeitslosengeld II müsse für ein WG-Zimmer so viel Miete gezahlt werden, wie für eine eigene Wohnung. Für das Leben in einer WG dürften keine niedrigeren Mietobergrenzen festgesetzt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück. Im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II würden gem. § 22 Abs. 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlich...