Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Grundsicherung für Arbeitssuchende. keine sofortige Vollziehbarkeit von Erstattungsbescheiden
Orientierungssatz
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 50 SGB 10 haben aufschiebende Wirkung.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß Schreiben vom 19.12.2005, eingegangen bei Gericht am 21.12.2005 (Az.: S 6 AS 1358/05), gegen den Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.08.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2005 aufschiebende Wirkung hat.
II. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Tatbestand
Die am ... geborene Antragstellerin bezog bis zum 22.03.2005 Arbeitslosengeld. Am 02.03.2005 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 19.04.2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II vom 23.03. bis 31.03.2005 i.H.v. 96,05 € und vom 01.04. bis 30.06.2005 i.H.v. 323,86 € monatlich.
Mit Bescheid vom 25.08.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.11.2005 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 23.03. bis 30.06.2005 ganz i.H.v. 1.067,58 € auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin ab Februar 2005 eine Nebentätigkeit aufgenommen habe und sie daraus Einkommen erzielt habe, welches auf den Bedarf ab März 2005 anzurechnen sei. Des Weiteren forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Bescheid vom 25.08.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.11.2005 auf, insgesamt 1.063,86 € zu erstatten.
Mit Bescheid vom 23.11.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück. Hiergegen reichte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.12.2005, eingegangen bei Gericht am 21.12.2005, Klage ein (Az.: S 6 AS 1358/05). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zusammensetzung des Rückzahlungsbetrages unklar sei und dass sie vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit den Beginn der Nebenbeschäftigung mitgeteilt habe. Des Weiteren seien die gezahlten Beiträge aufgebraucht, da sich die Aufwendungen für die Nebentätigkeit und die erhaltenen Leistungen nahezu aufgehoben hätten. Zudem sei nicht nachvollziehbar warum keine Ermessenentscheidung erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 28.12.2005 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Einwand keine aufschiebende Wirkung hat und sie nicht von der sofortigen Zahlungspflicht entbindet. Im selbigen Schreiben wurde die Fälligkeit der Forderung auf den 31.01.2006 gelegt und der Antragstellerin die zwangsweise Einziehung angekündigt.
Mit Schreiben vom 28.12.2005, eingegangen bei Gericht am 29.12.2005, begehrt die Antragstellerin die Forderung der Antragsgegnerin bis zum Ende des Verfahrens weiterhin aufzuschieben.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass die Anfechtungsklage gemäß Schreiben vom 19.12.2005, eingegangen bei Gericht am 21.12.2005 (Az.: S 6 AS 1358/05), gegen den Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.08.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2005 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Entscheidung als Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzusehen sei und damit der sofortigen Vollziehung nach § 39 SGB II unterliege. Auch eine Aussetzung der Vollziehung komme angesichts der Gesamtlage des Falles nicht in Betracht.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin mit der Stammnummer ... und die Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit Pirna mit der Stammnummer ... beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b RdNr. 5 und 15 m.w.N.) ist begründet.
Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß Schreiben vom 19.12.2005, eingegangen bei Gericht am 21.12.2005 (Az.: S 6 AS 1358/05), gegen den Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.08.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2005 hat aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass diese Wirkung angesichts der Nichtbeachtung durch die Antragsgegnerin festzustellen ist.
Grundsätzlich haben Widerspruch und A...