Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung des Anschlussunterhaltsgeldes. Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Übergangsvorschrift. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Ansprüche aus sozialen Rechten können nur geltend gemacht werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch das Sozialgesetzbuch im einzelnen bestimmt sind. Maßgeblich ist hierbei die Rechtslage, die bei der Entstehung des Anspruches gilt. Ein Anspruch entsteht nach § 40 SGB 1 erst, sobald die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Ein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld kann gemäß § 156 Abs 1 Nr 1 SGB 3 in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung daher erst im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme entstehen.
2. Der ersatzlose Wegfall des Anschlussunterhaltsgeldes durch die Änderungsvorschrift des Art 1 Nr 22 ArbMDienstLG 1 und die Übergangsregelung nach § 434g Abs 3 SGB 3 verstoßen nicht gegen die Verfassung.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Anschlussunterhaltsgeld, welche die Beklagte unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage ablehnt.
Der Kläger ist Mediziner und war zuletzt als Gutachter beim Medizinischen Dient der Krankenversicherungen (MDK) B. beschäftigt. Bis zum 21.07.2001 bezog der Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe.
Vom 01.02.2002 bis zum 02.02.2003 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten Weiterbildungsmaßnahme zur Medizinischen Informatik teil. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Dauer der Maßnahme Unterhaltsgeld, zuletzt mit einem Leistungssatz vom EUR 270,34. Im Anhang des formularmäßigen Bewilligungsbescheids findet sich der Hinweis, das bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ende der Maßnahme für drei Monate Anschlussunterhaltsgeld beansprucht werden kann.
Mit Formularschreiben vom 20.12.2002 teilte die Beklagte dem Kläger - wie allen Unterhaltsgeldbeziehern - mit, dass mit Wirkung zum 01.01.2003 das Unterhaltsgeld durch die Änderungen des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz I) wegfalle. Entgegen anderslautender Beratung könne daher nach dem 31.12.2002 ein Anspruch hierauf nicht mehr entstehen. Die letztlich hiergegen erhobene Klage, welche das erkennende Gericht unter dem Az.: S 10 AL 229/03 führte, nahm der Kläger nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts am 11.04.2003 zurück.
Am 03.02.2003 meldet sich der Kläger nach Beendigung der Maßnahme wieder arbeitslos und beantragte bei der Beklagte die Bewilligung von Anschlussunterhaltsgeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 18.03.2003 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Anschlussunterhaltsgeld wegen der Gesetzesänderungen und dem ersatzlosen Fortfall dieser Leistung ab. Den hiergegen am 01.04.2003 erhobene Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.04.2003 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 25.04.2003 Klage.
Die am 18.03.2003 verfügte Ablehnung der Arbeitslosenhilfebewilligung ist noch nicht bestandskräftig.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der bereits entstandene Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nicht weggenommen werden dürfe. Da der Besuch einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme unabdingbare Voraussetzung für den Bezug von Anschlussunterhaltsgeld sei, sei der Anspruch bereits mit Beginn der Maßnahme entstanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 18.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm vom 03.02.2003 bis zum 02.05.2003 Anschlussunterhaltsgeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt
die Klagabweisung.
Den Beteiligten wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 19. 08.2003 (Bl. 19f. d. A.) Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahrensakte zum Az.: S 10 AL 229/03 beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen und den beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
I. Der Klage war abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Der Bescheid vom 18.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld.
1. Es fehlt an der gesetzlichen Grundlage für eine Bewilligung von Anschlussunterhaltsgeld. Denn Ansprüche aus sozialen Rechten können nur geltend gemacht werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch...