Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Erhöhung der Unterkunftskosten nach nicht erforderlichem Umzug. Begrenzung der Leistungen auf die bisher angemessenen Unterkunftskosten. Dauer. Dreipersonenhaushalt. kein Anspruch auf Vierzimmerwohnung. gemeinsames Kinderzimmer mehrerer Kinder
Orientierungssatz
1. Bei einem nicht erforderlichen Umzug sind die Kosten der Unterkunft gem § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 zu kappen.
2. Bewohnt ein Dreipersonenhaushalt eine Dreiraumwohnung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein weiteres Zimmer.
3. Es existiert kein genereller Grundsatz, wonach jedem Kind, unabhängig von seinem Alter, insbesondere wenn es sich um Kinder gleichen Geschlechts und annähernd gleichen Alters handelt, ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen muss (Anschluss an LSG Celle-Bremen vom 26.10.2007 - L 13 AS 168/07 ER = FEVS 59, 271).
4. Zur dauerhaften Deckelung der Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 2 SGB 2.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage der Erforderlichkeit des Umzugs und die nach dem Umzug zu gewährenden Kosten der Unterkunft. Die Kläger begehren, dass der Beklagte ihnen im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt.
Die im Jahr 1979 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der Klägerin zu 2) und 3), welche im Jahr 1999 geboren wurden. Die Klägerinnen zu 2) und 3) sind Zwillinge.
Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin zu 1) erstmals beim Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für sich und die Klägerin zu 2) und 3). Die Kläger stehen seit dem 01.01.2005 beim Beklagten im Leistungsbezug.
Seit dem 01.02.2000 bewohnten die Kläger eine ca. 64,27 m² große Dreiraumwohnung in D., M. Straße. Für diese Wohnung war zu Beginn des Leistungsbezugs im Jahr 2005 ein monatlicher Gesamtmietzins in Höhe von 368,86 EUR zu leisten, welcher sich aus der Grundmiete in Höhe von 287,86 EUR, der Vorauszahlung auf die kalten Betriebskosten in Höhe von 47,00 EUR (34,00 EUR kalte Betriebskosten zuzüglich 13,00 EUR Kaltwasser) sowie der Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser in Höhe von 34,00 EUR zusammensetzte.
Ausweislich des Schreibens des Vermieters vom 07.09.2009 hatten die Kläger zuletzt ab dem 01.10.2009 für die Wohnung einen monatlichen Gesamtmietzins in Höhe von 417,36 EUR zu zahlen, welcher sich aus der Grundmiete in Höhe von 287,86 EUR, der Vorauszahlung für die kalte Betriebskosten in Höhe von 65,50 EUR und der Vorauszahlung für Heizung/Warmwasser in Höhe von 64,00 EUR zusammensetzte.
Im November 2009 kontaktierte die Klägerin zu 1) den Beklagten und teilte mit, dass sie beabsichtige, aus der bisherigen Wohnung auszuziehen und eine Vierraumwohnung anzumieten. Als Grund für den Umzugswunsch gab die Klägerin zu 1) in einer persönlichen Vorsprache am 05.11.2009 an, sie habe mit dem Mieter, welcher im Wohnhaus die Wohnung über ihr bewohne, vor ca. zehn Jahren einen Konflikt und seither nehme dieser jeden Anlass wahr, um mit ihr zu streiten bzw. sie beim Vermieter anzuschwärzen. Aktuell bestünde ein Konflikt wegen des Hundes der Kläger. Im Rahmen der Vorsprache legte die Klägerin zu 1) ein Wohnungsangebot für eine ca. 69,49 m² große Vierraumwohnung in D., T.straße, vor. Für die Wohnung in der T.straße wäre eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 499,00 EUR zu zahlen, welche sich aus der Grundmiete in Höhe von 339,00 EUR, der Vorauszahlung auf die kalten Betriebskosten in Höhe von 80,00 EUR (50,00 EUR kalte Betriebskosten zuzüglich 30,00 EUR Kaltwasser) sowie der Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser in Höhe von 80,00 EUR zusammensetze.
Mit Bescheid vom 05.11.2009 erließ der Beklagte die sog. Notwendigkeits- und Angemessenheitsbescheinigung und teilte der Klägerin zu 1) als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft mit, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nach den geltenden Angemessenheitskriterien für einen Dreipersonenhaushalt zwar angemessen seien, der Umzug, der er auf privaten Gründen beruhe, nicht notwendig wäre.
Am 04.03.2010 stellten die Kläger beim Beklagten den Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.04.2010 und gaben an, dass sie laut ebenfalls eingereichtem Mietvertrag seit dem 01.03.2010 die Vierraumwohnung in D., T.straße, bewohnen, für welchen sie ein monatlicher Gesamtmietzins in Höhe von 499,00 EUR zu erbringen haben (Grundmiete 339,00 EUR; Vorauszahlung auf die kalten und warmen Betriebskosten je 80,00 EUR). Ab dem 01.10.2011 betrug der monatliche Mietzins insgesamt 462,00 EUR, der sich aus der Grundmiete in Höhe von 339,00 EUR, der Vorauszahlung auf die kalten Betriebskosten in Höhe von 73,00 EUR (43,00 EUR Betriebskosten und 30,00 EUR Wasser) sowie den Kosten für Heizung/Warmwasser in Höhe von 50,00 EUR zusammensetzte.
Der Beklagte bewilligte den Klägern nachfolgend Leistungen nach dem SGB II, ohne die ...