nicht rechtskräftig
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit vom 01.07.1977 bis 31.12.1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und entsprechende Pflichtbeiträge festzustellen. II. Der Bescheid vom 12.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2003 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Beklagte hat dem Kläger ½ der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zu-sätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Sinne der Anlage 1 Nr. 1 zum An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der am 1938 geborene Kläger erhielt von der Ingenieurschule für Elektrotechnik Mitt-weida am 31.07.1964 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Be-hördenaktenseite - BAS - 6). Aus seinem Sozialversicherungsausweis der DDR und den von ihm vorgelegten Arbeitsver-trägen ist zu entnehmen, dass er vom 01.09.1964 bis 31.03.1969 als Organisator im VEB Bu-chungsmaschinenwerk K.-M.-Stadt, vom 01.04.1969 bis 31.07.1972 als KD-Organisator in der Büromaschinen-Export GmbH, vom 01.08.1972 bis 30.06.1977 als Organisator I im VEB Kombinat Zentronik Büromaschinenwerk S. , vom 01.07.1977 bis 31.12.1984 als Mit-arbeiter Anlagen Export, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, IZ-Beauftragter bzw. WTZ-Leiter im VEB daro Rationalisierung W. , ab 01.01.1978 VEB Robotron Rationalisierung W. , vom 01.01.1985 bis 31.12.1989 als AGV Rationalisierung im VEB Rationalisierung und Projektierung B. Betriebsteil W. und vom 01.01.1990 bis 30.06.1990 als Ver-kaufsingenieur im VEB Lagertechnik K.-M.-Stadt beschäftigt war. Am 01.03.1971 trat er der FZR bei. Am 08.11.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Zeiten seiner Beschäftigung als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest-zustellen. Mit Feststellungsbescheid vom 12.02.2002 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01.09.1964 bis 31.03.1969, vom 01.08.1972 bis 31.12.1976 und vom 01.01. bis 30.06.1990 fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab, weil die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktions-betrieb ausgeübt worden sei. Der Kläger erhob am 05.03.2002 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2003 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe in den noch strittigen Zeiträumen keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Hiergegen hat der Kläger am 19.02.2003 vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, für die Büromaschinen-Export GmbH B. habe er einen Aus-landseinsatz in der UdSSR geleistet im Wege einer Delegierung vom VEB Buchungsmaschi-nenwerk K.-M.-Stadt im Auftrag dieses Betriebes. Der VEB Daro-Rationalisierung W. , spä-ter VEB Robotron Rationalisierung W. , sei ein Produktionsbetrieb gewesen, der sich der Serienanfertigung von Sondermaschinen, Industrierobotern und Rationalisierungsmitteln ge-widmet habe. Hauptaufgabe des VEB Rationalisierung und Projektierung B. BT W. sei es gewesen, als Generalunternehmer die komplette Projektierung, Bauausführung und schlüsselfertige Übergabe von Produktionsbetrieben zu besorgen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2002 aufzuheben und weitere Zusatzversorgungszeiten in der Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01.04.1969 bis 31.07.1972 sowie vom 01.01.1977 bis 31.12.1989 zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat Registerauszüge des VEB Lagertechnik K.-M.-Stadt (AS 37), des VEB daro Rationalisierung W. , später VEB Robotron-Rationalisierung W. (AS 61) und des VEB Rati-onalisierung und Projektierung B. (AS 73), die Gründungsanweisungen des VEB Lagertech-nik K.-M.-Stadt (AS 40),und des VEB daro Rationalisierung W. (AS 64), das Statut des VEB Kombinat Maschinenbau K.-M.-Stadt (AS 41), ein Arbeitszeugnis der ratioprojekt GmbH B. i.G. vom 25.03.1991 (AS 92), eine Niederschrift zum mündlichen Verhandlung in dem Verfahren S 12 RA 166/02 am 17.03.2004 (AS 95), einen Auszug aus dem statistischen Be-triebsregister von 1989 (AS 97) sowie drei Broschüren über Lieferungen und Leistungen zur industriellen Kooperation des VEB Robotron-Rationalisierung W. (AS 108 ff) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind teilweise rechtswidrig; die verfolgten Ansprüche bestehe...