Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Ingenieur. VEB Lagertechnik K-M-Stadt. VEB Robotron Rationalisierung W. volkseigener Produktionsbetrieb. betriebliche Voraussetzung. Delegierung zu einem anderen Betrieb
Leitsatz (amtlich)
1. Der VEB Robotron Rationalisierung W war ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie im iS des § 1 Abs 1 S 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVtIVDBest 2) vom 24.5.1951 (GBl DDR 1951, 487).
2. Ein Arbeitsverhältnis während einer Delegierung zu einem Exportbetrieb kann nicht gleichgestellt werden, wenn der Arbeitsvertrag mit dem delegierenden Betrieb aufgelöst wurde, ein Rückholrecht nicht bestand und die Nebenrechte und -pflichten aus dem früheren Arbeitsvertrag nur zum Teil fortbestanden.
3. Der VEB Rationalisierung und Projektierung B war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, da er sich der Projektierung, Projektkoordinierung und Bauüberwachung, also nicht der materiellen Bauproduktion selbst gewidmet hat.
Orientierungssatz
Der VEB Lagertechnik K-M-Stadt war ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens iS des § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 (GBl I DDR 1950, Nr 93 S 844) iVm § 1 Abs 1 S 1 der ZAVtIVDBest 2.
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit vom 01.07.1977 bis 31.12.1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und entsprechende Pflichtbeiträge festzustellen.
II. Der Bescheid vom 12.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2003 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte hat dem Kläger 1/2 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Sinne der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der 1938 geborene Kläger erhielt von der Ingenieurschule für Elektrotechnik Mittweida am 31.07.1964 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung “Ingenieur" zu führen (Behördenaktenseite - BAS - 6).
Aus seinem Sozialversicherungsausweis der DDR und den von ihm vorgelegten Arbeitsverträgen ist zu entnehmen, dass er vom 01.09.1964 bis 31.03.1969 als Organisator im VEB Buchungsmaschinenwerk K.-M.-Stadt, vom 01.04.1969 bis 31.07.1972 als KD-Organisator in der Büromaschinen-Export GmbH, vom 01.08.1972 bis 30.06.1977 als Organisator I im VEB Kombinat Zentronik Büromaschinenwerk S. , vom 01.07.1977 bis 31.12.1984 als Mitarbeiter Anlagen Export, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, IZ-Beauftragter bzw. WTZ-Leiter im VEB daro Rationalisierung W. , ab 01.01.1978 VEB Robotron Rationalisierung W., vom 01.01.1985 bis 31.12.1989 als AGV Rationalisierung im VEB Rationalisierung und Projektierung B. Betriebsteil W. und vom 01.01.1990 bis 30.06.1990 als Verkaufsingenieur im VEB Lagertechnik K.-M.-Stadt beschäftigt war.
Am 01.03.1971 trat er der FZR bei.
Am 08.11.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Zeiten seiner Beschäftigung als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Mit Feststellungsbescheid vom 12.02.2002 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01.09.1964 bis 31.03.1969, vom 01.08.1972 bis 31.12.1976 und vom 01.01. bis 30.06.1990 fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab, weil die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei.
Der Kläger erhob am 05.03.2002 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2003 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe in den noch strittigen Zeiträumen keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt.
Hiergegen hat der Kläger am 19.02.2003 vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, für die Büromaschinen-Export GmbH B. habe er einen Auslandseinsatz in der UdSSR geleistet im Wege einer Delegierung vom VEB Buchungsmaschinenwerk K.-M.-Stadt im Auftrag dieses Betriebes. Der VEB Daro-Rationalisierung W. , später VEB Robotron Rationalisierung W. , sei ein Produktionsbetrieb gewesen, der sich der Serienanfertigung von Sondermaschinen, Industrierobotern und Rationalisierungsmitteln gewidmet habe. Hauptaufgabe des VEB Rationalisierung und Projektierung B. BT W. sei es gewesen, als Generalunternehmer die komplette Projektierung, Bauausführung und schlüsselfertige Übergabe von Produktionsbetrieben zu besorgen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 12.02.2002 in Gestalt des Widers...