nicht rechtskräftig
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Sinne der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Die am 1944 geborene Klägerin erhielt von der Ingenieurschule für Bauwesen Cottbus am 05.07.1972 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Aus ihrem SV-Ausweis der DDR lässt sich entnehmen, dass sie vom 01.06.1973 bis 18.11.1973, vom 06.01.1975 bis 17.05.1979, vom 26.12.1979 bis 31.01.1980 und vom 15.09.1980 bis 30.06.1990 als Ingenieur bei dem VEB Projektierungsbüro Süd Dresden be-schäftigt war. 1986 trat sie der FZR bei. Am 23.02.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zeiten ihrer Beschäftigung vom 05.07.1972 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Mit Bescheid vom 10.06.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen von der Klägerin am 07.06.2002 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2002 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Juni 1990 in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb und damit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen. Hiergegen hat die Klägerin am 14.01.2003 vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, ehemalige Kollegen hätten Zusatzversorgungszeiten anerkannt bekommen. Der VEB Projektierungsbüro Süd habe Planungsunterlagen zur Realisierung der Baudurchführung für Baubetriebe erarbeitet. Seine spezielle Produktion habe die Projektent-wicklung, die Planung (Projektierung), den Entwurf, die Statik, die Bemessung und Konstruk-tion, die Technologie und die Oberbauleitung der Bauvorhaben umfasst. Er sei ein Konstruk-tionsbüro gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 10.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2002 aufzuheben und gemäß § 1 AAÜG Pflichtbeitragszeiten von 1973 bis 30.06.1990 als Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Al-tersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat u.a. Registerauszüge zum VEB Projektierungsbüro Süd Dresden (AS 32) und zur Projektierungsbüro Süd GmbH (AS 56) sowie ein Schreiben der Rechtsanwältin K. vom 18.09.2003 (AS 58), den Gesellschaftsvertrag der Projektierungsbüro Süd GmbH vom 26.07.1991 (AS 63) und den Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz der Projektie-rungsbüro Süd GmbH Dresden im Aufbau vom 02.11.1990 (AS 66 R) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig; die verfolgten Ansprüche bestehen nicht. Die Klägerin hat gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AAÜG keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die begehrte Feststellung trifft. In dem Feststellungsver-fahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Absatz 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversi-cherungsträgers durchzuführen ist, konnte die Klägerin keinen Erfolg haben, weil sie vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden. Die Klägerin hatte jedoch am 01.08.1991 weder auf Grund eines Verwaltungsaktes noch auf Grund eines Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft aus einer Zugehörigkeit zu einem Ver-sorgungssystem. Am 01.08.1991 bestand eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem grundsätzlich nur, wenn jemand durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwal-tungsakt oder durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot untersagt es, allein auf Grundlage der von der DDR erlassenen Regelungen ab 01.07.1990 neue Versorgungsberechtigungen zu begründen. Dies ist in Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 EV und § 22 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG) geregelt. Deshalb ist bei der Prüfung, ob bei Inkrafttreten des AAÜG eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der in der DDR geltenden Versorgungsrege...