Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. sachliche und betriebliche Voraussetzung. Zentralstelle für Materialökonomie. gleichgestellter Betrieb. Forschungsinstitut. VEB (B) Rationalisierung Bauwesen
Orientierungssatz
1. Die Zentralstelle für Materialökonomie (ZfM) war ein Forschungsinstitut und damit eine gleichgestellte Einrichtung iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.
2. Die sachlichen Voraussetzungen im Bereich der gleichgestellten Einrichtungen sind dann erfüllt, wenn die Beschäftigung entsprechend der Qualifikation den jeweiligen Zweck der Einrichtung förderte (vgl BSG vom 26.10.2004 - B 4 RA 40/04 R = SozR 4-8570 § 5 Nr 6).
3. Der VEB (B) Rationalisierung Bauwesen D war ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie.
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit vom 01.01.1973 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und entsprechende Entgelte festzustellen.
II. Der Bescheid vom 01.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2003 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Sinne der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der 1942 geborene Kläger erhielt von der Technischen Universität D. am 13.02.1968 den akademischen Grad “Diplom-Ingenieur" verliehen. Aus seinem Sozialversicherungsausweis der DDR ist zu entnehmen, dass er vom 15.01.1968 bis 31.10.1968 und vom 19.05.1970 bis 31.12.1972 als Themenbearbeiter, Ingenieur für Rationalisierung bzw. Auftragsleiter im VEB Ingenieurbüro Bauwesen D., vom 01.01.1973 bis 31.12.1981 als Auftragsleiter im VEB (B) Rationalisierung Bauwesen D., vom 01.01.1982 bis 31.12.1989 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Leichtbau und ökonomische Verwendung von Werkstoffen D., ab 01.01.1987 Zentralstelle für Materialökonomie des Ministeriums für Materialwirtschaft D.(ZfM) und vom 01.01.1990 bis 30.06.1990 als Abteilungsleiter in der ZfM beschäftigt war.
1980 trat er der FZR bei.
Am 27.07.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Zeiten seiner Beschäftigung von 15.01.1968 bis 31.08.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2002 ab.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 10.07.2002, bei der Beklagten eingegangen am 15.07.2002 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2003 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, die Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Dagegen hat der Kläger am 17.03.2003 vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, Kollegen aus der ZfM seien in die Zusatzversorgung einbezogen worden. Die Ablehnung verstoße gegen das Gleichheitsprinzip. Die ZfM habe Forschungsaufgaben zur Materialökonomie in allen Bereichen der Industrie bearbeitet. Sie habe mit wissenschaftlichen Methoden au dem Gebiet des wirtschaftlichen Materialeinsatzes unter Einbeziehung aller darauf wirkenden Einflussfaktoren geforscht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 01.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 01.01.1973 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass die ZfM kein Institut der Industrie oder des Bauwesens, sondern der sonstigen produzierenden Bereiche gewesen sei, das keine industrie- oder baubezogene Anwendungsforschung betrieben habe und daher nicht der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz unterfalle.
Das Gericht hat u.a. Registerauszüge des Institutes für Leichtbau und ökonomische Verwendung von Werkstoffen D. (AS 130), des Ingenieurbüros Bauwesen des Bezirkes D. (AS 182), des Ingenieurbüros für Rationalisierung des Bauwesens Bezirk D. (AS 204) und des VEB (B) Rationalisierung Bauwesen D.(AS 247), die Gründungsanweisung der ZfM vom 03.12.1996 (AS 33), den Vorschlag zur Erhöhung der Wirksamkeit der ZfM vom 18.09.1987 (AS 38), den Vermerk zur Gründung und den Hauptaufgaben der ZfM vom 10.12.1990 (AS 88), einen Auszug aus dem Verzeichnis der Bestände der Abteilung DDR von 1998 (AS 111), den Forschungsplan 1988 der ZfM (AS 119), das Statut des VEB Kombinat Baumechanisierung D. vom 20.09.1981 (AS 167), die Gründungsanweisung des VEB Baumechanisierung vom 14.10.1988 (AS 174), die Anweisung zur Überleitung des Ingenieurbüros Bauwesen des Bezirkes D. auf die wirtschaftliche Rechnungsführung vom 05.02.1968 (AS 1...