nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Zeitraum vom 01.03.1976 bis 31.12.1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der techni-schen Intelligenz anzuerkennen und entsprechende Entgelte festzustellen. II. Der Bescheid vom 24.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. III. Die Beklagte hat der Klägerin 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstat-ten. IV. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Sinne der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Die am 1943 geborene Klägerin erhielt von der Technischen Universität Dresden am 27.05.1968 den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen (Behördenaktenseite - BAS - 10). Ausweislich ihres Sozialversicherungsausweises der DDR war sie vom 01.04.1968 bis 28.02.1970 als Mitarbeiterin im VEB Röhrenwerk Anna Seghers Neuhaus, vom 01.03.1970 bis 31.12.1972 als Programmiererin und vom 01.01.1973 bis 1976 als Problemanalytikerin in der Arbeitsstelle für Molekularelektronik Dresden, von 1976 bis 1978 als Problemanalytikerin im Institut für Mikroelektronik Dresden und von 1978 bis 1980 im VE Institut für Mikroelekt-ronik Dresden, von 1980 bis 31.12.1981 als "Mitarb. Entwurfsm." im VEB ZFTM Dresden und vom 01.01.1982 bis 30.06.1990 als Leiter DV-Projektierung im Grafischen Großbetrieb Völkerfreundschaft Dresden beschäftigt. Seit 01.01.1975 entrichtete sie Beiträge zur FZR. Am 02.08.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Zeiten ihrer Beschäftigung von 01.04.1968 bis 31.12.1991 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.05.2002 ab. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 19.06.2002 Widerspruch und legte Funktionspläne der Arbeitsstelle für Mikroelektronik Dresden vom 29.04.1974 (BAS 38) und vom 15.07.1976 (BAS 40), des VEB ZFTM vom 01.04.1980 (BAS 43) und des Grafischen Großbetriebes Völ-kerfreundschaft Dresden vom 11.02.1983 (BAS 45) vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe im Juni 1990 eine Beschäftigung im Grafischen Großbetrieb Völkerfreundschaft ausgeübt. Hierbei handele es sich nicht um einen volkseige-nen Produktionsbetrieb. Hiergegen hat die Klägerin am 20.01.2003 vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Betrieb, in dem sie gearbeitet habe, sei ein VEB gewesen. Au-ßerdem habe sie Beiträge zur Zusatzversicherung entrichtet. Der Grafische Großbetrieb Völ-kerfreundschaft sei ein Betrieb innerhalb der Vereinigung der Druckereibetriebe Zetrag gewe-sen. Sie legt insbesondere eine Beurteilung des VE Institutes für Mikroelektronik Dresden vom 16.12.1981 vor (AS 52). Die Klägerin beantragt zuletzt, den Bescheid vom 24.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002 teilweise aufzuheben, und für den Zeitraum 01.03.1976 bis 31.12.1981 Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des AAÜG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat u.a. Registerauszüge des VEB Grafischer Großbetrieb "Völkerfreundschaft" Dresden (AS 9), der Dresdner Druck- und Verlagshaus GmbH (AS 16), des VEB Zentrum für Forschung und Technologie Mikroelektronik Dresden (AS 92), des VEB Kombinat Mikroelekt-ronik Erfurt (AS 94 R) und der Arbeitsstelle für Molekularelektronik Dresden (AS 119), das Statut des VEB Kombinat Mikroelektronik vom 25.06.1984 (AS 87) mit der 2. Änderung vom 10.07.1986 (AS 91), die Gründungsanweisung des VEB Forschungszentrum für Mikroelektro-nik Dresden vom 01.09.1986 (AS 107) und die Anweisung zur Änderung des Namens der Ar-beitsstelle für Molekularelektronik vom 01.06.1976 (AS 115) beigezogen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2004 im Wege eines Teil-Anerkenntnisses das Vorliegen aller Voraussetzungen nach § 1 AAÜG am 30.06.1990 und die Zeiten vom 28.05.1968 bis 28.02.1976 und vom 01.03.1990 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehö-rigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und damit als Pflichtbei-tragszeit nach § 5 AAÜG anerkannt. Die Klägerin hat dieses Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung angenommen und die Klage hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01.1982 bis 28.02.1990 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist, soweit sie nicht anderweitig eine Erledigung gefunden hat, begründet. ...