nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen B 3 KR 1/05 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision ist zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG). Der 1969 geborene Kläger verfügt über einen Studienabschluss als Diplom-Forstwirt. Seit dem 01.08.1999 geht er einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen einer aus vier Mitgliedern bestehenden Gesellschaft Bürgerlichen Rechts unter der Firma "Ingenieurbüro Natur und Bildung" nach (im Fol-genden "Ingenieurbüro"). Nach § 1 des Gesellschaftsvertrags vom 20.07.1999 ist Gegenstand der Gesellschaft die freischaffende Arbeit auf dem Gebiet der Umweltbildung; diese Arbeit umfasst die Konzeption und Umsetzung von Naturausstellungen und Umweltbildungsprogrammen. Alle Gesell-schafter arbeiten in der Gesellschaft gleichberechtigt mit. Zur Geschäftsführung und Vertretung sind die Gesellschafter gemeinschaftlich befugt, Gewinne und Verluste werden zu gleichen Anteilen zu-gewiesen (§§ 3 bis 7 des Gesellschaftsvertrags). Weder das Ingenieurbüro noch der Kläger haben abhängig beschäftigte Mitarbeiter angestellt. Die Einkünfte des Klägers aus der selbständigen Tätigkeit beliefen sich ausweislich der dem Gericht vorgelegten Einkommensteuerbescheide im Jahr 2000 auf 29.684,00 DM, im Jahr 2001 auf 8.470,00 DM und im Jahr 2002 auf 10.760,00 EUR. Den Einkünften des Klägers lag ab dem Jahr 2001 aus-schließlich die Arbeit in dem Ingenieurbüro zu Grunde. Der Kläger war zunächst bei der Beigeladenen zu 2 und ist seit dem 01.05.2003 bei der Beigeladenen zu 1 als freiwilliges Mitglied kranken- und pflegeversichert. Am 29.01.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. In dem mit den Antragsunterlagen einzureichenden Fragebogen ordnete er seine Tätigkeit dem Bereich "Bildende Kunst" als Objektemacher, Desig-ner/Layouter und dem Bereich "Wort" als Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit/Werbung zu. Die anfal-lende Arbeiten beschrieb er als die Konzeption von interaktiven Ausstellungskörpern, das Erarbeiten von Ausstellungstexten, von Fotoarbeiten für Ausstellungen und des Text- und Bild-Layouts von In-formationsmaterialien, weiter das Anfertigung von Zeichnungen für Ausstellungen, das Erstellen von Werbematerialien sowie naturkundliche Führungen. Zur Erläuterung legte er Werkverträge des Inge-nieurbüros mit der Zoo L. GmbH, der Verwaltung des Naturparks T. und der Forstdirektion C. über die Planung und Errichtung von Ausstellungsbereichen und Ausstellungen sowie die Kurzdarstellung von Referenzobjekten im Zoo L. ("Pongoland"), in S. ("Naturparkhaus") und P. ("Hausteichhaus") vor, hinsichtlich derer auf Blatt 3 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen wird. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.05.2001 ab. Der Kläger übe keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit aus. Der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit liege nicht im publizistischen oder künstlerischen, sondern im organisatorischen und konzeptionellen Bereich. Mit seinem am 18.06.2001 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch wandte der Kläger hierge-gen ein, mit der inhaltlichen und grafischen Erarbeitung von Ausstellungstexten befasst zu sein. Die Auftraggeber gäben nur das Thema vor. Der publizierte Inhalt der Ausstellung stelle eine eigene wis-senschaftlich-schöpferische Leistung dar. Die künstlerische und inhaltliche Ausgestaltung (Konzipie-rung von Ausstellungen, grafische Darstellung, Gestaltung von Tafeln) nehme ca. 85 % der Tätigkeit in Anspruch, Naturführungen ca. 5 % und weitere 10 % der Entwurf von Holzpuzzles. Er werde dabei wie ein Redakteur künstlerisch-publizistisch tätig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2001, der am 11.10.2001 dem Kläger zugestellt wurde, zurück. Hiergegen richtet sich die am Montag, dem 12.11.2001, beim Sozialgericht Dresden eingegangene Klage. Der Kläger verfolgt sein Begehren unter Vertiefung des bisherigen Vortrags weiter. Kennzeichnend für den künstlerischen Charakter seiner Tätigkeit seien die inhaltliche Konzipierung, grafische Darstellung und die Gestaltung der Ausstellungstafeln. Hier-bei handele es sich zugleich um eine Form der Publizistik. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2001 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 05.10.2001 aufzuheben sowie festzustellen, dass er seit dem 25.01.2001 der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten?, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 des Gesetzes über die Sozialver-sicherung der selbständigen Künstler und Publizisten unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für ein...

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