Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeitarbeit. Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber durch die BA. Wiederbesetzung der Altersteilzeitstelle in Vollzeitbeschäftigung. Arbeitszeitreduzierung durch Tarifvertrag
Orientierungssatz
1. Die Anforderungen an § 3 Abs 1 S 1 N 2 Buchst a Altersteilzeitgesetz (Juris: AltTZG 1996) sind erfüllt, wenn ein vormals in Vollzeit beschäftigter ausgeschiedener Arbeitnehmer durch einen arbeitslosen Arbeitnehmer ersetzt wird, der ebenfalls in Vollzeit beschäftigt wird.
2. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund tarifvertraglicher Änderungen für den neu eingestellten arbeitslosen Arbeitnehmer eine - neue - tarifliche Arbeitszeit gilt, die mehr als 10 % von der tariflichen Arbeitszeit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers abweicht.
3. Entscheidend ist, dass kein wesentlicher Personalabbau durch Arbeitszeitreduzierung erfolgt ist.
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2009 - Az.: W 2634/08 - verurteilt, der Klägerin Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz in gesetzlicher Höhe, bezogen auf den ausgeschiedenen Altersteilzeiter K., zu gewähren.
II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2009 - Az.: W 2276/07 - verurteilt, der Klägerin Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz in gesetzlicher Höhe, bezogen auf den ausgeschiedenen Altersteilzeiter R., zu gewähren.
III. Die Beklagte erstattet der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz streitig.
Die Klägerin hat den am ….1945 geborenen K. seit 01.11.1991 als Schulhausmeister beschäftigt. Dabei galt für den Zeitraum ab 01.04.2003 eine wöchentliche Arbeitszeit von 50,5 Stunden aufgrund der Sonderregelung für Schulhausmeister SR 2r BAT-Ost. Vom 01.09.2003 bis 31.12.2003 war der Arbeitnehmer K. mit 45,5 Stunden pro Woche, vom 01.01.2004 bis 30.06.2005 mit 46,5 Stunden pro Woche und vom 01.07.2005 bis 31.08.2005 mit 48 Stunden pro Woche gemäß Bezirkstarifvertrag beschäftigt. Vom 01.09.2005 bis 31.05.2010 wurde mit dem Arbeitnehmer K. eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen (Altersteilzeitvertrag vom 19.07.2005). Gewählt war die Altersteilzeit im Blockmodell mit der Arbeitsphase vom 01.09.2005 bis 15.01.2008 und der Freistellungsphase vom 16.01.2008 bis 31.05.2010. Aufgrund der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 24 Monate vor dem 31.08.2005 von 46,46 Stunden pro Woche wurde die Arbeitszeit im Altersteilzeitvertrag mit der Hälfte der bisherigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, somit 23,25 Stunden festgelegt. Ab 15.06.2008 beschäftigte die Klägerin den Arbeitslosen Mg., befristet bis 31.12.2008, als Schulhausmeister (Arbeitsvertrag vom 10.06.2008). Die Klägerin beantragte mit Formantrag ATG 200 vom 25.07.2008 die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes aufgrund der Wiederbesetzung mit einem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer. Sie legte hierbei die Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers, die Altersteilzeitvereinbarung, eine Abtretungserklärung sowie den Arbeitsvertrag mit Mg. vor und gab an, dass der Arbeitnehmer Mg mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden gemäß Anwendungstarifvertrag beschäftigt werde. Ferner reichte die Klägerin eine Anlage zur Entwicklung der Arbeitszeiten für Hausmeister ein.
Die Beklagte lehnte, nachdem sie festgestellt hatte, dass der Arbeitnehmer Mg. vom 01.04.2008 bis 14.06.2008 arbeitslos gemeldet war, die beantragte Leistung mit Bescheid vom 06.10.2008 ab. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz lägen nicht vor. Das erforderliche Arbeitszeitvolumen der bisherigen Arbeitszeit bleibe durch die Wiederbesetzung nicht erhalten. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 23.12.2008 Widerspruch eingelegt und die Berechnung der maßgebenden Arbeitszeit unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Tarifvertrags erläutert. Der Arbeitnehmer K. sei in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit mit 46,46 Stunden pro Woche beschäftigt worden. Damit seien 23,25 Stunden und somit die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit im Altersteilzeitvertrag vereinbart worden. Die Klägerin verweist auf die geänderten Arbeitszeiten gemäß Anwendungstarifvertrag. Wie alle vom Geltungsbereich des Anwendungstarifvertrags erfassten Arbeitnehmer arbeite der Arbeitnehmer Mg. als Schulhausmeister 37,5 Wochenstunden. Die vorherige Sonderregelung SR 2r BAT-Ost war ab 01.10.2005 außer Kraft gesetzt. Eine Abweichung von den jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen sei bei Neueinstellung hinsichtlich des Arbeitsvolumens ausgeschlossen.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 02.02.2009, Az.: W 2634/08). Voraussetzung für die Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz sei u. a., dass der Arbeitgeber den fre...