Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für die Statusfeststellung als abhängig Beschäftigter oder Selbständiger nach § 7a SGB 4 bei DRV Bund

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Statusfeststellung langjährig Beschäftigter (sog ältere Bestandsfälle) ist der Rentenversicherungsträger nach § 7a Abs S 1 SGB 4 zuständig.

2. Eine Zuständigkeit der Einzugsstelle ergibt sich auch nicht aus den Besprechungsergebnissen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) die Feststellung, dass er seit 01.12.1991 bei der Agrargenossenschaft …. im Status eines abhängig Beschäftigten tätig ist.

Der …. geborene Kläger ist seit 01.12.1991 als hauptamtliches Vorstandsmitglied bei der Agrargenossenschaft tätig (Beschluss des Aufsichtsrates vom 11.11.1991; Dienstvertrag vom 09.01.2005); Sozialversicherungsbeiträge wurden von der Agrargenossenschaft durchgehend an die beigeladene Krankenkasse abgeführt.

Am 07.09.2005 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) (ehemals BfA) einen Antrag auf Feststellung, dass der Kläger bei der Agrargenossenschaft als sozialversicherungspflichtiges hauptamtliches Vorstandsmitglied beschäftigt sei. Mit Schreiben vom 06.07.2006 erklärte die Beklagte, dass nach Gesamtwürdigung aller Umstände ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen dürfte; der rechtliche Status sei jedoch noch nicht abschließend festgestellt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28.09.2006 den Antrag mangels eigener Zuständigkeit zurück. Werden vom Arbeitgeber bereits für einen Beschäftigten Meldungen erstattet und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet, werde ein Versicherungsverhältnis begründet, für deren Überprüfung die Einzugsstelle nach §§ 28h, 28i SGB IV zuständig sei. Dagegen legte der Bevollmächtigte des Klägers am 24.10.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2006 als unbegründet zurückwies.

Dagegen hat der Kläger am 22.12.2006 Klage vor dem Sozialgericht Dresden erhoben.

Die Zuständigkeit der Beklagten zur Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ergebe sich aus § 7a Abs. 1 Sätzen 1 und 3 SGB IV. Aus den dazu von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzuges zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung getroffenen Vereinbarungen lasse sich eine Zuständigkeit der Einzugsstelle gerade nicht begründen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2006 verurteilt festzustellen, dass der Kläger als hauptamtlicher Vorstandsmitglied der Agrargenossenschaft seit 01.12.1991 im Status eines abhängig Beschäftigten tätig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens und der Entscheidung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Klage ist dahingehend begründet, dass die Beklagte zu Unrecht eine eigene Zuständigkeit abgelehnt hat. Der Bescheid vom 28.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2006 ist deshalb nicht rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Bescheide sind mittels Prozessurteils aufzuheben und die Beklagte ist zu verurteilen, über den Antrag auf Statusfeststellung in der Sache zu entscheiden. Eine gerichtliche Feststellung über die Rechtsqualität der Tätigkeit des Klägers ist mangels behördlicher Sachentscheidung nicht vorzunehmen gewesen.

Gemäß § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IV ) können die Beteiligten eine Entscheidung beantragen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV).

Da der Kläger weder Angehöriger des Arbeitsgebers noch geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, kann er seinen Antrag auf Statusfeststellung nur auf § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV stützen. Dessen Antragsvorau...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge