Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Dresden vom 14.5.2012 - S 3 AS 3494/10, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
I. Der Überprüfungsbescheid vom 04.02.2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2010 wird aufgehoben und der Beklagten wird verpflichtet, unter Abänderung seiner Bescheide vom 17.08.2007, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.10.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 an die Klägerin Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.08.2007 sowie 01.10.2007 bis 31.12.2007 unter Berücksichtung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 362,40 € zu zahlen. Klarstellend wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin für die Zeit von Juli bis August 2007 sowie Oktober bis Dezember 2007 monatlich weitere 61,50 € zu zahlen hat.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen, außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II vom Beklagten die Bewilligung höherer Unterkunftskosten für August 2007 sowie Oktober bis Dezember 2007.
Die 1979 geborene Klägerin ist alleinstehend und bezieht seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II. Sie bewohnt eine 49,24 qm-Wohnung, deren Grundmiete anfangs 251,76 € zuzüglich warmer Betriebskosten in Höhe von 79,00 € betrug. Zum 01.09.2005 wurde die Miete verändert auf Nettokaltmiete in Höhe von 248,66 € zuzüglich Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 120,00 €.
Mit Bescheid vom 24.10.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Betriebskostennachzahlung, obwohl die Zahlung unangemessen sei und wies die Klägerin im Bescheid auf die Notwendigkeit des sparsamen Umgangs hin, da andernfalls im Wiederholungsfall nur die angemessenen Betriebskosten übernommen werden könnten. Mit Schreiben vom 26.10.2005 forderte der Beklagte die Klägerin dazu auf, Ihre Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken. Für einen Ein-Personen-Haushalt sei höchstens eine Bruttokaltmiete von 252,45 € zuzüglich Heizkosten von maximal 46,80 angemessen. Auf diesen Wert habe die Klägerin ihr Kosten bis 31.03.2006 zu senken. Sollte ihr dies nicht möglich sein, habe sie hiermit die Gelegenheit zur Stellungnahme, in deren Folge der Beklagte prüfen werde, ob eine Ausnahme möglich sei. Mit Schreiben vom 23.11.2005 teilte die Klägerin mit, dass ihr bei Erstantragstellung gesagt worden sei, dass sie in der Wohnung bleiben könne. Hieran sei ihr auch sehr gelegen, da sie erheblich an Einrichtungsgegenständen investiert habe. Zudem wohnten im Gebäude auch die Eltern der Klägerin, die sie im Haushalt unterstütze. Mit Schreiben vom 13.12.2005 teilte der Beklagte der Klägerin nochmals mit, dass ihre Unterkunftskosten unangemessen hoch seinen und die von der Klägerin vorgebrachten Gründe nicht geeignet seien, ausnahmsweise die überhöhten Kosten zu übernehmen. Ab 01.04.2006 werde die Klägerin den unangemessenen Mietteil selbst übernehmen müssen, wenn sie nicht umziehe.
Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 02.07.2007, in dem die Klägerin auch angab, monatlich verschieden hohes Einkommen zu erzielen (im Mai 1173,14 € brutto, 940,89 € netto) lehnte der Beklagte die Leistungserbringung mit Bescheid vom 26.07.2006 zunächst ab. Nach Vorlage weiterer Lohnbescheinigungen (Juni brutto 1638,40 €, netto 1190,44 €) und der Mitteilung, dass das Arbeitsverhältnis Ende Juni beendet werde, bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 17.08.2007 Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von monatlich 647,90 €, unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 300,90 €. Für Juli wurde die Leistung abgelehnt. Zum 08.10.2007 nahm die Klägerin wieder eine Beschäftigung auf und erhielt für Oktober einen Bruttolohn vom 669,12 €, netto 627,20 € und für November 430,21 brutto, 338,30 € netto, die jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurden. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.04.2008 hob der Beklagte die Leistung für November 2007 teilweise in Höhe von 312,33 € auf, wobei in der Berechnung Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 300,90 € b wurden.
Nachdem die Klägerin dem Beklagten am 13.05.2008 mitgeteilt hatte, dass sie laut Abrechnung vom 16.08.2007 im August 2007 eine Betriebskostengutschrift in Höhe von 299,09 € erhalten hat hob der Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2008 die Leistung für September 2007 in Höhe von 260,95 € auf und forderte die Erstattung. Auf den Widerspruch der Klägerin erließ der Beklagte am 01.10.2009 einen Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und rechnete nur noch 208,55 € aus der Gutschrift an und setzte mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2009 die Leistung für September 2007 auf 439,35 € fest (Regelsatz 347,00 € und KdU 308,70 € + 208,55 €).
Am 28.01.2010 beantragte die Klägerin ohne weitere Begründung die Überprüfung aller Bewilligungsbescheide für den Zeitraum April 2006 bis April 2...