Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Tätigkeit in einem Unternehmen mit ausländischer Beteiligung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Der von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVtIV) vom 17.8.1950 (GBl DDR 1950, 844) erfasste Personenkreis ist nicht durch § 30 der Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR (GrdTuaUBV) vom 25.1.1990 (GBl DDR I 1990, 16) dergestalt erweitert worden, dass auch diejenigen, die zwar nicht in einem volkseigenen Betrieb, aber in einem "Unternehmen mit ausländischer Beteiligung" gearbeitet haben, erfasst worden wären).

2. Die Begrenzung auf den Personenkreis, der nach der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage die drei Voraussetzungen der Altersversorgung der Intelligenz erfüllte, steht im Einklang mit Art 3 Abs 1 und Abs 3 GG. Die Kammer schließt sich auch insoweit der Rechtsprechung des BSG vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R an.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen B 4 RA 30/05 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und entsprechende Verdienste festzustellen.

Der ... 1944 geborenen Klägerin wurde am 20.11.1972 durch den Ministerrat der DDR das Recht erteilt, den akademischen Grad Diplom - Ingenieur und den akademischen Grad Doktor - Ingenieur zu führen. Bereits seit 02.11.1971 arbeitete die Klägerin als Technologin im VEB Bandstahlkombinat "H M". Diese Tätigkeit übte die Klägerin bis 27.03.1980 aus. Am 27.05.1980 nahm der Klägerin eine Beschäftigung als Themenverantwortliche im VEB Komplette Chemieanlagen Dresden auf. Zuletzt ab 01.05.1988 war der Klägerin im VEB Komplette Chemieanlagen Dresden als Leitprojektant beschäftigt. Mit Gesellschaftsvertrag vom 25.04.1990 errichteten der VEB Komplette Chemieanlagen Dresden, der VEB Chemieanlagenbaukombinat Leipzig - Grimma und die Linde AG die Linde - KCA - Dresden GmbH. In die GmbH wurde der VEB Komplette Chemieanlagen Dresden mit Wirkung zum 25.04.1990 eingebracht und für Rechnung der Gesellschaft geführt und betrieben. Die Linde - KCA - Dresden GmbH wurde am 19.06.1990 in das Handelsregister eingetragen.

Im Mai 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften.

Den Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2002 ab, da eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht entstanden sei. Weder habe zu Zeiten der DDR eine positive Versorgungszusage vorgelegen, noch sei am 30.06.1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.

Hiergegen legte die Klägerin am 08.01.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen sinngemäß aus, dass es auf einen Stichtag 30.06.1990 schon wegen der hiermit verbundenen Ungleichbehandlungen nicht ankommen könne. Ein solcher ließe sich auch nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entnehmen. Im Übrigen sei der VEB Komplette Chemieanlagen Dresden am 30.06.1990 noch ein Kombinatsbetrieb des VEB Chemieanlagenbau Leipzig - Grimma gewesen. Am 30.06.1990 seien sämtliche Mitarbeiter Angehörige des VEB Chemieanlagenbau Leipzig - Grimma gewesen. Zwischen dem VEB Chemieanlagenbau Leipzig - Grimma und der Linde AG sei am 19.06.1990 ein Joint Venture abgeschlossen worden, wonach sich die Linde AG mit einer Sach- und Kapitalanlage am VEB Komplette Chemieanlagen Dresden von 68 % beteiligt habe. Der Linde - AG - Anteil am Eigentum des VEB Chemieanlagenbau Leipzig - Grimma habe somit nur im einstelligen Prozentbereich gelegen. Laut Firmenunterlagen sei der VEB Komplette Chemieanlagen Dresden bilanztechnisch, arbeitsrechtlich, abrechnungstechnisch und rentenrechtlich als VEB weitergeführt worden. Die Renten und FZR - Beiträge seien weiterhin bis zum 30.06.1990 vom VEB Komplette Chemieanlagen Dresden an die DDR - Versicherung abgeführt worden. Auch die VEB - Arbeitsverträge seien bis 1992/1993 unverändert weitergeführt worden. Erst ab 01.07.1990 sei der Betrieb bilanz- und abrechnungstechnisch als Linde - KCA geführt worden.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2003 zurück. Die Klägerin habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im i. S. v. § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Denn sie sei weder am 30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, no...

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