Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Forschungsinstitut. Institut des Kraftverkehrs. VEB Wissenschaftlich-Technisches Zentrum des Kraftverkehrs

 

Orientierungssatz

1. Forschungsinstitute iS des § 1 Abs 2 der ZAVtIVDBest 2 sind Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist (vgl BSG vom 26.10.2004 - B 4 RA 40/04 R = SozR 4-8570 § 5 Nr 6).

2. Bei einem Institut des Kraftverkehrs handelt es sich nicht um ein Forschungsinstitut iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.

3. Der VEB Wissenschaftlich-Technisches Zentrum des Kraftverkehrs (VEB WTZK) war kein volkseigener Produktionsbetrieb iS des § 1 ZAVtIV iVm § 1 Abs 1 S 1 ZAVtIVDBest 2 bzw ein diesem gleichgestellter Betrieb iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zeit vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeit ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Der Klägerin wurde von der Hochschule für Verkehrswesen “Friedrich List" D. am 27. Oktober 1978 der akademische Grad Diplomingenieur verliehen. Die Klägerin war in der streitigen Zeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin im VEB Wissenschaftlich-Technisches Zentrum des Kraftverkehrs D. (nachfolgend VEB WTZK) beschäftigt. Der Betrieb war der Wirtschaftsgruppe 62280 zugeordnet, von der in der DDR Ingenieurbüros für Rationalisierung erfasst wurden.

Am 25. Januar 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung der Zeit vom 01. September 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2002 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung ab. Eine Versorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.

Die Klägerin legte am 18. Juni 2002 (Eingang bei der Beklagten) gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2003 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin im Juni 1990 bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der nach den Regeln der Versorgungssysteme nicht einbezogen gewesen sei. Es habe sich bei dem Verkehrsbetrieb VEB WTZK nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder diesem gleichgestellten Betrieb gehandelt.

Hiergegen hat die Klägerin am 27. Mai 2003 (Eingang) vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem VEB WTZK um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Der VEB WTZK sei den Instituten des übrigen Verkehrswesens wie Eisenbahn und Schifffahrt gleichgestellt gewesen. Jedenfalls gehe aus der Aufgabenstruktur des VEB WTZK hervor, dass es sich um einen Forschungsbetrieb gehandelt habe, zu dessen Hauptaufgaben hauptsächlich anwendungsbezogene Forschungsaufgaben gehört hätten, wie die Entwicklung von technologischen Lösungen zur Rationalisierung des Güter- und Personenverkehrs für den Kraftverkehr im städtischen Nahverkehr und zur Rationalisierung der Instandhaltung von Personenkraftwagen, Nutzfahrzeugen und Straßenbahnen, Lösung von Problemen zur rationellen Energieaufwendung von Fragen des Umweltschutzes, Analysierung des Standards von Wissenschaft und Technik im internationalen Maßstab usw. Der VEB WTZK sei nicht allein eine zweck- und betriebsbezogene Forschungseinrichtung der volkseigenen Betriebe und Kombinate gewesen, sondern auch mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des Ministeriums für Verkehrswesen betraut worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das WTZK als Forschungseinrichtung dem Ministerium für Verkehrswesen angegliedert gewesen sei.

Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, ihre Beschäftigungszeit vom 01. September 1978 bis 30. Juni 1990 als Zusatzversorgungszeit anzuerkennen, beantragt sie zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Beschäftigungszeit vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend und vertiefend führte sie zunächst aus, dass der VEB WTZK gegründet worden war mit dem Hauptzweck eines Forschungs- und Entwicklungsbetriebes, der auf einem abgegrenzten Gebiet als eine zentrale wissenschaftliche Leiteinricht...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge