Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsdienstleistung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren. Rechtsdienstleistungsregister. Verweis auf Alt-Erlaubnisse. Eintragung als "registrierter Erlaubnisinhaber". Tätigwerden einer Rentenberaterin in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts. Zurückweisung der Vertretung wegen fehlenden Rentenbezugs
Leitsatz (amtlich)
Die bisher bundesweit von den Registrierungsbehörden im Rechtsdienstleistungsregister vorgenommenen Eintragungen werden überwiegend dem Zweck des RDG nicht gerecht. Der Verweis auf bestehende Alterlaubnisse im Bereich "registrierte Erlaubnisinhaber" genügt den Anforderungen der §§ 16 RDG, 1 RDGEG nicht, wonach "Inhalt und Umfang" der Erlaubnis einzutragen sind. Es ist Aufgabe der Registrierungsbehörden, den Umfang der Alterlaubnisse, insbesondere von Rentenberatern, ggf durch Auslegung zu ermitteln und dann einzutragen. Im Streitfall ist der Umfang zwischen Alterlaubnisinhaber und Registrierungsbehörde gerichtlich zu klären. Der Tenor einer solchen gerichtlichen Entscheidung darf sich - entgegen bisheriger Praxis - ebenfalls nicht nur darauf beschränken, bei der vorzunehmenden Eintragung nur auf die Alterlaubnis zu verweisen, sondern muss den Umfang der Alterlaubnis konkret nennen.
Orientierungssatz
Die Vertretung durch eine Rentenberaterin, die im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren Rechtsdienstleistungen im Bereich des Schwerbehindertenrechts erbringt, kann nach § 13 Abs 5 SGB 10 zurückgewiesen werden, wenn die Tätigkeit keinen Bezug zu einer Rente aufweist und die Vertreterin keine Erlaubnis für ihre Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) besitzt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zurückweisung der Klägerin als Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen im außergerichtlichen Verfahren.
Die 1970 geborene Beigeladene stellte einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und deren Grades an die beklagte Partei. Letztere erließ hierzu unter dem 26.01.2011 einen Feststellungsbescheid, gegen den die Beigeladene durch die Klägerin als Verfahrensbevollmächtigte Widerspruch einlegte. Die Klägerin ist als Rentenberaterin tätig und im Rechtsdienstleistungsregister unter dem Aktenzeichen …. durch die Registrierungsbehörde - hier das Landessozialgericht Sachsen - im Bereich "Rentenberatung" und im Bereich "registrierte Erlaubnisinhaber" wie folgt eingetragen (auszugsweise):
"außergerichtlich:
gemäß Urkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Dresden vom 03.04.2006 - mit Ausnahme des Arbeitsförderungsrechts unbeschränkt;
gerichtlich:
…"
Die genannte Urkunde lautet wie folgt:
"Amtsgericht Dresden
Der Präsident
Erlaubnis-Urkunde
Aufgrund Art. 1 § 1 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 wird …
die Erlaubnis zur Rentenberatung erteilt.
Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten.
…"
Nach Abgabe des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde wurden die Beigeladene und die Klägerin jeweils mit Schreiben vom 25.10.12 zur beabsichtigten Zurückweisung der Klägerin nach § 13 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X angehört. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 07.11.2011, beim Beklagten eingegangen am 10.11.2011, Stellung.
Mit Bescheid vom 15.11.2011 wies die beklagte Partei dann die Klägerin nach § 13 Abs. 5 SGB X als Bevollmächtigte zurück. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die beklagte Partei mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2011, der Klägerin zugegangen am 12.12.2011, zurück. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass sich eine Vertretungsbefugnis nicht aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ergäbe, da es am nötigen Rentenbezug fehle. Insbesondere könne eine etwa in Rede stehende Erwerbsminderungsrente diesen Bezug nicht herstellen, da insoweit nur auf Altersrenten abgestellt werden könne. Auch aus § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) ergäbe sich keine Vertretungsbefugnis. Zwar sei die Klägerin Inhaberin einer entsprechenden Erlaubnis und deshalb als registrierte Erlaubnisinhaberin für den Sachbereich Rentenberatung im Rechtsdienstleistungsregister registriert. Dieser Eintrag sei für die Annahme einer allumfassenden Bevollmächtigung in einem Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht jedoch unzureichend, da dem Wortlaut des Eintrags für den Bereich "Rentenberatung" gerade keine zusätzliche Befugnis zur Übernahme von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts zu entnehmen sei.
Mit ihrer am 15.12.2011 beim Sozialgericht Dresden eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung ihrer Zurückweisung.
Die Klägerin meint,
dass die Zurückweisung rechtswidrig sei. Sie sei mit der Urkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Dresden für die Tätigkeit als Rentenberater ohne Einschränkung zugelassen worden. Diese nach Artikel 1 § 1 Re...