Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. mehrtägige Klassenfahrt. Klassenfahrtsbegriff. schulrechtliche Bestimmungen in Sachsen
Orientierungssatz
Eine Klassenfahrt liegt aus der Perspektive des sächsischen Schulrechtes nur vor, wenn sich eine Klasse oder ein Kurs gemeinsam auf Fahrt begibt, die oder der durch einen gemeinsam unterrichteten Lehrstoff während des gesamten Schuljahres im Sinne eines fachbezogenen Unterrichtsverbundes zusammengefasst ist.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten zweier Fahrten des Klägers nach Eastbourne in England mit weiteren Schülern.
Der Kläger bezog in Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern und seiner Schwester seit dem 01.01.2005 Leistungen vom Beklagten zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Der Kläger nahm mit weiteren Schülern an zwei Fahrten nach Eastbourne in England teil.
Die erste Fahrt fand vom 08.10.2006 bis 13.10.2006 statt. Aus der Klasse des Klägers nahmen 5 von 20 Schülern an der Fahrt teil. Der Kläger besuchte damals die 8. Klasse. Weiter nahmen an der Fahrt insgesamt 45 Schüler teil, davon 13 Schüler einer Radeberger Schule und 32 Schüler der Schule des Klägers. Die 32 Schüler der Schule des Klägers verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Klassen: Aus der Klasse 8a nahmen 3 von 20 Schülern teil, aus der Klasse 8b des Klägers 5 von 20 Schülern, aus der Klasse 9a 1 von 16 Schülern, aus der Klasse 9b 5 von 17 Schülern, aus der Klasse 9c 2 von 27 Schülern, aus der Klasse 10a 9 von 20 Schülern und aus der Klasse 10b 7 von 19 Schülern.
Die zweite Fahrt des Klägers nach Eastbourne fand vom 13.10.2008 bis 17.10.2008 statt.
Der Kläger besuchte die Klasse 10b. Insgesamt nahmen an dieser Fahrt 44 Schüler aus der Schule des Klägers statt, davon 9 von 21 Schülern aus der Klasse 8a, 5 von 20 Schülern aus der Klasse 8b, 11 von 18 Schülern aus der Klasse 9a, 10 von 20 Schülern aus der Klasse 9b, keiner von 16 Schülern aus der Klasse 10a und 9 von 18 Schülern aus der Klasse 10b.
Die Teilnahme an den Fahrten nach Eastbourne war den Schülern freigestellt (Bl. 350 f. der Verwaltungsakte).
Die Kosten für die Fahrt im Oktober 2006 betrugen 250,00 € (Bl. 103 der Verwaltungsakte), die Kosten für die Fahrt im Oktober 2008 betrugen 270,00 € (Bl. 243 der Verwaltungsakte).
Der Kläger beantragte am 17.05.2006 beim Beklagten die Übernahme der Kosten in Höhe von 250,00 €.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 19.05.2006 dem Kläger 150,00 € (Bl. 8 f. der Gerichtsakte S 32 AS 2164/09).
Am 29.05.2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten in Höhe von 270,00 € für die Fahrt im Oktober 2008.
Der Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 23.09.2008 zurück.
Der Kläger legte am 24.09.2008 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2009 zurückwies (Bl. 10 ff. der Gerichtsakte).
Am 25.09.2008 beantragte der Kläger zudem die Überprüfung des Bescheides vom 19.05.2006, den der Beklagte mit Bescheid vom 16.10.2008 zurückwies (Bl. 10 der Gerichtsakte S 32 AS 2164/09).
Der Kläger legte am 22.10.2008 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2009 zurückwies (Bl. 13 ff. der Gerichtsakte S 32 AS 2164/09).
Hiergegen erhob der Kläger am 04.05.2009 jeweils Klage.
Das Gericht hat die Klagen in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 verbunden.
Der Kläger meint, die Fahrten stellten eine Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II dar. Ob die Schüler im Klassenverband an der Fahrt teilnehmen, sei nicht erheblich. Weiter sei unbeachtlich, ob die Studienfahrt freiwillig oder verpflichtend sei. Zudem seien die Kosten in voller Höhe zu tragen. Eine Pauschalierung, wie im Bescheid vom 19.05.2006, sei nicht zulässig.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 23.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 und den Bescheid vom 19.05.2006 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 16.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, weitere 370,00 € an den Kläger zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es handele sich bei den durchgeführten Fahrten nicht um Klassenfahrten, da die Sprachreisen nicht im Klassenverband durchgeführt wurden. Die Fahrten fanden vielmehr zusätzlich zu den regulären Klassenfahrten statt. Sinn und Zweck der Kostenübernahme von mehrtägigen Klassenfahrten sei die Vermeidung der Ausgrenzung des Klägers. Genau dieser Fall sei jedoch hier nicht gegeben gewesen.
Das Gericht hat das Verfahren gemeinsam mit dem Verfahren S 32 AS 2164/09 mit den Beteiligten am 20.07.2011 mündlich verhandelt und in der Verhandlung beide Verfahren verbunden. Das Gericht hat zudem die Leistungsakten des Beklagten beigezogen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf diese sowie den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, und das Pro...