nicht rechtskräftig

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Der Klägerin wurde von der Ingenieurschule für Bauwesen Z. am 1965 die Berufsbezeichnung Techniker und von der Ingenieurschule für Bauwesen L. am 1969 die Berufsbezeichnung In-genieur verliehen. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SV-Ausweis) ist für die Zeit vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 die Tätigkeit "Verkaufsingenieur Ausland" ver-zeichnet. In den Spalten "Stempel und Unterschrift des Betriebes" enthält der SV-Ausweis zum einen den Stempel des VEB Komplette Chemieanlagen D. (nachfolgend VEB KCA ge-nannt), Ernst-Thälmann-Straße 25-29 � Spalte 3 � und zum anderen den der Linde-KCA-D.-GmbH (nachfolgend Linde KCA GmbH genannt), Ernst-Thälmann-Straße 25-29 � Spalte 7. Der letzte Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag zwischen dem VEB KCA und der Klägerin vom 1981 datiert auf den 1989.

Am 01. März 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Zeiten ihrer Beschäftigung vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-rungsgesetz (AAÜG) festzustellen.

Mit Bescheid vom 15. November 2002 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung ab. Zu Zeiten der DDR habe weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die � aus bundesrechtlicher Sicht � dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.

Die Klägerin legte unter dem 05. Dezember 2002 gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin im Juni 1990 keine Be-schäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, sondern in der Linde KCA GmbH ausgeübt habe. Hinsichtlich der Privatisierung eines VEB komme es ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirt-schaft an.

Hiergegen hat die Klägerin am 29. April 2003 (Eingang bei Gericht) vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie am 30. Juni 1990 Angehörige des VEB Chemieanlagenbau-Kombinat-L.-G. (nachfolgend VEB CLG genannt) gewesen sei. Der VEB CLG sei staatliches Leitungsorgan ihres Beschäftigungsbetriebes VEB KCA gewe-sen und erst am 28. Juli 1990 privatisiert worden. Zwischen den Gesellschaftern VEB CLG und Linde AG sei am 19. Juni 1990 ein Joint Venture abgeschlossen worden, wonach sich die Linde AG lediglich mit einer Sach- und Kapitaleinlage von 68 % am VEB KCA beteiligt ha-be. Der Linde AG-Anteil am Eigentum des VEB CLG habe somit nur im einstelligen Pro-zentbereich gelegen. Die Umwandlung des VEB KCA in die Linde KCA GmbH sei ausweis-lich des Registers der volkseigenen Wirtschaft erst am 01. Juli 1990 erfolgt. Am 30. Juni 1990 sei die Linde KCA GmbH dem Anteilseigener VEB CLG und somit dem Ministerium für Chemische Industrie unterstellt gewesen. Der VEB KCA sei über den 30. Juni 1990 bilanz-technisch, arbeits- und rentenrechtlich als VEB weitergeführt worden. Schließlich führt sie aus, dass sie Genehmigungen für die Zusatzversorgung vergleichbarer Mitarbeiter der Linde KCA GmbH als Widersprüche und Ungleichbehandlung empfinde.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 26. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Be-schäftigungszeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend und vertie-fend aus, dass der VEB KCA am 30. Juni 1990 zwar noch bestanden hätte, weil dessen Rechtsfähigkeit durch die im Rahmen eines Jointventure gegründete Linde KCA GmbH nicht beendet worden sei. Die Beschäftigungsverhältnisse hätten aber ab Eintragung der Linde KCA GmbH nur noch zu diesem Arbeitgeber bestanden. Dass der VEB KCA keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr verrichtet habe, ergebe sich unter anderem daraus, dass nur für die Linde KCA GmbH eine DM-Eröffnungsbilanz erstellt worden sei, nicht auch für den VEB KCA. Damit könne am 30. Juni 1990 ein Beschäftigungsverhältnis nur zur Linde KCA GmbH bestanden haben.

Im Rahmen der Beweiserhebung hat das Gericht einen Auszug aus dem Register der volksei-genen Wirtschaft vom VEB KCA, Registernummer 110-12-862, beigezogen. Außerdem lagen dem Gericht Auszüge aus dem Handelsregister beim Amtsgericht Dresden von der Linde KCA GmbH, HR B 1518, und aus dem Handelsregister beim Amtgericht Berlin-Charlottenburg von d...

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