Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusätzliche Versicherungszeiten von Eisenbahnern zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung
Orientierungssatz
1. Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung auch die "zusätzlichen Versicherungszeiten" gemäß § 23 FZRV iVm § 12 Eisenbahnerverordnung.
2. § 23 FZRV ist nur zugunsten derjenigen Versicherten anzuwenden, die am 30.06.1990 Anspruch auf eine nach der FZRV berechnete Rente hatten.
Nachgehend
Sächsisches LSG (Urteil vom 21.06.1995; Aktenzeichen L 4 An 2/94) |
Fundstellen
Dokument-Index HI2052007 |
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