Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusätzliche Versicherungszeiten von Eisenbahnern zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung auch die "zusätzlichen Versicherungszeiten" gemäß § 23 FZRV iVm § 12 Eisenbahnerverordnung.

2. § 23 FZRV ist nur zugunsten derjenigen Versicherten anzuwenden, die am 30.06.1990 Anspruch auf eine nach der FZRV berechnete Rente hatten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.07.1997; Aktenzeichen 4 RA 103/95)

Sächsisches LSG (Urteil vom 21.06.1995; Aktenzeichen L 4 An 2/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052007

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