Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinterbliebenenrentenanspruch. Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe. Motive der Eheschließung. Heirat im Krankenhaus
Orientierungssatz
Der Umstand, dass eine Heirat im Krankenhaus erfolgt, schließt eine Widerlegung der Vermutung des § 46 Abs 2a SGB 6 aus. Indem die Verlobten diesen für eine Trauung ungewöhnlichen Ort wählen, rechnen sie zugleich mit der Möglichkeit des Ablebens in näherer Zukunft, so dass deshalb die Heirat nicht auf die Zeit nach Entlassung aus dem Krankenhaus verschoben werden kann und sollte. Ist aber zum Zeitpunkt der Eheschließung das Ableben in naher Zukunft möglich, so stehen dabei die mit der Ehe verbundenen Versorgungsansprüche - neben anderen Motiven - im Vordergrund. Die Vermutung, dass der überwiegende Zweck der Heirat auf die Begründung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung war, ist in diesem Fall nicht zu widerlegen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Witwerrente.
Der 1951 geborene Kläger ist Witwer der 1942 geborenen und am 30.01.2003 verstorbenen E. A. Diese war bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert. Der Kläger lebte mit der Verstorbenen seit 1992 in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammen.
Bei der Versicherten wurde 2002 eine Krebserkrankung diagnostiziert. Sie war in der Zeit vom 14. bis 29.05.2002 sowie vom 22. bis …2002 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Im November desselben Jahres folgte eine weitere stationäre Betreuung. Erneut wurde die Versicherte ab dem ..2002 im Krankenhaus behandelt. Die Ehe zwischen dem Kläger und der Versicherten wurde am …2003 im Krankenhaus geschlossen. Am 30.01.2003 verstarb die Versicherte.
Den Antrag des Klägers auf Witwerrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom …2008 ab. Dagegen legte der Kläger am 16.09.2008 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom …2008 und vom …2008 begründete. Hierzu führte der Kläger aus, dass die Versicherte und er bis Ende 1993 gemeinsam ein Haus gebaut hätten. Sie seien beide als Grundstückseigentümer eingetragen gewesen. Die Hochzeit sei bereits für das Jahr 2000 geplant gewesen, dann jedoch aus familiären und finanziellen Gründen verschoben worden. Nachdem 2001 die Tochter der Versicherten mitgeteilt habe, selbst im Jahr 2002 zu heiraten, sei wiederum auf die Hochzeit der Versicherten und des Klägers in diesem Jahr verzichtet worden. Weiter gab der Kläger an, nach der Diagnose Knochenkrebs im … 2002 habe der Hausarzt mitgeteilt, dass mit einer Chemotherapie gute Heilungsaussichten bestünden. Auch nach der Einweisung im Dezember 2002 hätten die Ärzte niemals angegeben, dass die Versicherte sterben könne. Kurz vor Weihnachten habe dann die Versicherte den Vorschlag gemacht zu heiraten. Zum damaligen Zeitpunkt sei es ihr den Umständen entsprechend gut gegangen. Der Tod am ….2003 sei unverhofft eingetreten. Er sei stets davon ausgegangen, dass sie nach dem Krankenhausaufenthalt wieder nach Hause kommen würde.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2009 zurück. Zur Begründung führte sie an, zum Zeitpunkt der Eheschließung seien der Gesundheitszustand und die kurze Lebenserwartung der Versicherten zweifelsfrei bekannt gewesen.
Mit der am …2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2 a Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) sei widerlegt. Er habe immer in einem Arbeitsverhältnis gestanden und sei deshalb ausreichend versorgt. Dies reiche aus, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Zudem sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht absehbar gewesen, dass die Versicherte innerhalb eines Jahres versterben würde. Vielmehr sei aus medizinischer Sicht davon auszugehen gewesen, dass die Versicherte wieder genesen würde.
Zudem trägt der Kläger vor, aus dem Krankenhausbericht ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der Heirat am …2003 die letztendliche Todesursache noch gar nicht erkannt worden sei. Später sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass bei früherer Erkenntnis der eigentlichen Ursache eine andere Behandlung möglich gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids vom 25.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2009 dem Kläger antragsgemäß Witwenrente aus der Versicherung der am 30.01.2003 verstorbenen Elke A. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die große Witwerrente nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, denn die Beklagte h...