Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss für EU-Ausländer

 

Orientierungssatz

Kann ein EU-Ausländer, der hilfebedürftig im Sinne des Leistungssystems zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche herleiten, so kommt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen aufgrund des gesetzlichen Leistungsausschlusses nicht in Betracht. In diesem Fall ist jedenfalls seit dem Jahr 2017 auch eine Gewährung von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen.

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der am 00.00.1992 geborene Antragsteller ist litauischer Staatsangehöriger und reiste im Jahre 2103 in die Bundesrepublik ein. Er ist ohne festen Wohnsitz. Nach eigenen Angaben hat er keinen Schulabschluss, keinen Beruf erlernt und hat bisher in Deutschland noch nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Nach seinen Angaben ist der Antragsteller außerdem schwerbehindert und seit frühester Kindheit heroinabhängig.

Am 17.02.2016 hatte der Antragsteller zunächst Leistungen bei der Beigeladenen beantragt. Diese lehnte eine Leistungsgewährung mit Bescheid vom 13.04.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2017 ab. Hiergegen führt der Kläger ein Klageverfahren vor dem SG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 22 SO 306/17. Nach einem entsprechenden Eilverfahren verpflichtete das LSG NRW die Beigeladene zunächst mit Beschluss vom 31.08.2016, Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 01.08.2016 bis zum 31.10.2016 vorläufig zu gewähren (L 9 SO 341/16 B ER). Dem kam die Beigeladene nach und gewährte dem Antragsteller darüber hinaus Leistungen in Höhe des monatlichen Regelbedarfs bis zum 28.02.2017.

Ausweislich eines Gutachtens der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland vom 30.11.2016 aufgrund einer Untersuchung am 11.11.2016 erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Am 09.12.2016 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung von SGB XII-Leistungen ab dem 01.03.2017 bei der Beigeladenen. Den erneuten Eilantrag des Antragstellers vom 01.03.2017 gegen die Beigeladene lehnte Sozialgericht mit Beschluss vom 12.05.2017 ab (S 28 SO 104/17 ER). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (LSG NRW, Beschluss vom 02.08.2017, L 12 SO 253/17 B ER).

Daraufhin wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und stellte dort am 18.09.2017 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2017 ab, da der Antragsteller dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfalle. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht (S 3 AS 4600/17).

Am 06.11.2017 hat sich der Antragsteller erneut an das Sozialgericht gewandt und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er ist der Meinung, dass er einen Anspruch auf SGB II-Leistungen habe, denn er sei nach dem Gutachten der DRV Rheinland erwerbsfähig.

Mit Beschluss vom 18.12.2017 hat das Gericht die Beigeladene zum gerichtlichen Eilverfahren beigeladen.

Der Antragsteller beantragt schriftlich sinngemäß,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs zu gewähren,

hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt schriftlich,

den Antrag abzulehnen.

Er beruft sich auf die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Ein Anspruch auf SGB XII-Leistungen bestehe nicht. Dies ergebe sich bereits aus dem Beschluss des LSG NRW vom 02.08.2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der Entscheidung.

II.

Der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner, noch gegenüber der Beigeladenen glaubhaft gemacht.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Damit setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nur das Bestehen des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs voraus (Anordnungsanspruch), sondern auch einer besonderen Eil...

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