Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufnahme des von ihr vertriebenen Arzneimittels Fraxiparin in einer im Internet zugänglichen sog. "Me-Too"-Liste.
Am 21.11.2005 schloss die Antragsgegnerin mit den Krankenkassen gemäß § 84 SGB eine "Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen für das Kalenderjahr 2006" (Rheinisches Ärzteblatt 1/2006, 82 ff.), nach welcher das Ausgabenvolumen auf den Betrag von 2,68 Mrd. EUR festgelegt wurde (§ 2). Eine Zielvereinbarung sieht die Erhöhung des durch den jeweiligen Vertragsarzt verursachten arztgruppenbezogenen Versorgungsanteils des Brutto-Generikaumsatzes am generikafähigen Markt um 5 Prozentpunkte und die Reduzierung des durch den jeweiligen Vertragsarzt verursachten arztgruppenbezogenen Versorgungsanteils der Me-Too-Präparate ohne relevanten höheren therapeutischen Nutzen, aber mit höheren Kosten, am Gesamtmarkt um 5 Prozentpunkte vor. Eine individuelle Verantwortlichkeit des einzelnen Vertragsarztes für die Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens 2006 tritt ein, wenn das vereinbarte Ausgabenvolumen insgesamt überschritten wird und der einzelne Vertragsarzt sein für das Kalenderjahr 2006 maßgebliches Richtgrößenvolumen überschritten hat und der einzelne Vertragsarzt mindestens einen der nach § 4 vereinbarten Zielwerte nicht erreicht hat. Eine Saldierung zwischen den einzelnen Zielwerten findet nicht statt (§ 7 Abs. 1). In diesem Falle erhalten die nordrheinischen Krankenkassen/-verbände gegenüber den einzelnen Vertragsärzten jeweils einen Zielerreichungsbeitrag in Höhe von 4 % des für das Kalenderjahr 2006 für den jeweiligen Vertragsarzt anerkannten GKV-Gesamthonorars (§ 7 Abs. 2). Einreden aufgrund von Ergebnissen der Bewertung hinsichtlich der Ursachen der Überschreitung des Ausgabenvolumens 2006 gegen den Bestand von Ansprüchen der Krankenkassen nach § 7 Abs. 2 sowie die Durchführung von Anspruchsprüfungen können nicht erhoben werden (§ 7 Abs. 3 der Vereinbarung). Eine Liste patentgeschützter Analogpräparate ("Me-Too-Liste") veröffentlicht die Antragsgegnerin auf ihrer Internet-Website (www.kvno.de/importiert/me too.pdf; aktueller Stand: 25.08.2006). Dort ist auch das Präparat Fraxiparin (Wirkstoff Nadroparin, Arzneimittelgruppe Niedermolekulares Heparin) benannt.
Am 12.07.2006 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluss vom 18.08.2006 - S 00 KA 0000/00 ER - hat sich dieses Gericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, Fraxiparin sei kein "Me-Too-Präparat" im Sinne der Arzneimittelvereinbarung 2006, weil es das erste zur Behandlung der Thromboseprophylaxe zugelassene niedermolekulare Heparin sei, welches zudem sogar billiger als die - von der Antragsgegnerin nicht als Me-Too- bzw. Analogpräparat qualifizierten - Konkurrenzprodukte Clexane und Fragmin sei. Zudem sei die Arzneimittelvereinbarung auch unabhängig von dieser Bewertung aus zahlreichen Gründen rechtswidrig und verletze Rechte der Antragstellerin. Die Listung von Fraxiparin habe massive Auswirkungen auf die Verordnungszahlen von Fraxiparin im Bereich der Antragsgegnerin. Für die Laufzeit der Arzneimittelvereinbarung 2006 errechneten sich Umsatzeinbußen in Höhe von über 300.000,- EUR.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten,
das Arzneimittel Fraxiparin (Wirkstoff Nadroparin) nicht als "Me-Too-Präparat" bzw. Analogpräparat bzw. Schritt- oder Scheininnovation zu bezeichnen,
insbesondere dieses Arzneimittel aus der im Internet auf den Seiten der Antragsgegnerin zu 1) (http://www.kvno.de) veröffentlichten Liste "Patentgeschützte Analogpräparate" zu entfernen und
diese Entfernung von Fraxiparin von der Liste patentgeschützter Analogpräparate durch einen Hinweis auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) sowie in einem Rundschreiben an die der Antragsgegnerin zu 1) angehörenden Ärzte bekannt zu geben.
Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung vom 05. Juli 2006 - Eingang bei ihr am 21. Juli 2006 - zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin zu 5) beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung vom 05.07.2006 zurückzuweisen.
Diese Antragsgegnerinnen sehen bereits keinen Anordnungsgrund.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zurückzuweisen.
Rechtsgrundlage für die begehrte einstweilige Anordnung ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Hiernach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Durch das am 02.01.2002 in Kraft getretene 6. SGG-Änderungsgesetz (BGBl. I, 2144 ff.) ist der eins...