rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16.04.2003; Aktenzeichen L 10 B 21/02 KA ER)

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung zum Aktenzeichen S 2 (25) KA 175/01 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 05.12.2001 wird angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin - vorbehaltlich einer gerichtlichen Entscheidung über die Beendigung der Gemeinschaftspraxis - verpflichtet ist, die Abrechnungen des Antragstellers zu 1) sowie der Antragstellerinnen zu 2) und 3) seit dem Quartal 1/01 entgegenzunehmen und die erbrachten vertragsärztlichen Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen, vertraglichen und satzungsmäßigen Bestimmungen zu vergüten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Mit bestandskräftigem Zulassungsbeschluss vom 25.10.1995 war dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) die Genehmigung zur Führung einer (ärztlichen) Gemeinschaftspraxis in L erteilt worden. Mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 18.10.2000 gab der Zulassungsausschuss für Ärzte L einem Antrag des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerinnen zu 2) und 3) auf Errichtung einer gebietsübergreifenden (ärztlichen) Gemeinschaftspraxis in L mit Wirkung vom 01.10.2000 statt. Durch - nicht bestandskräftigen - Bescheid vom 24.04.2002 verfügte der Berufungsausschuss die Beendigung dieser gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit mit dem 15.08.2001.

Die Antragsgegnerin hob mit Bescheid vom 22.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 die Quartalskonten/Honorarbescheide der Quartale 1/96 bis einschließlich 1/01 auf und forderte die den Gemeinschaftspraxen Dres. O und W sowie Dres. O, W und M gezahlten Honorare dem Grunde nach zurück. Zur Begründung führte sie aus, der dem Berufungsausschuss vorgelegte Vertrag vom 00.00.1998 stelle keinen Gemeinschaftspraxisvertrag dar, vielmehr handele es sich um ein verdecktes Anstellungsverhältnis. Wäre der Antragsgegnerin bekannt gewesen, dass es sich nicht um Gemeinschaftspraxen gehandelt habe, so wäre der Punktzahlengrenzwert nach dem Honorarverteilungsmaßstab niedriger gewesen und hätte zu massiven Honorarkürzungen geführt. Außerdem sei das von der Antragstellerin zu 2) als faktische Angestellte erwirtschaftete Honorar nicht abrechnungsfähig gewesen.

In Ergänzung dieses Bescheides bezifferte die Antragsgegnerin mit drei Bescheiden vom 11.06.2002, die jeweils an den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerinnen zu 2) und 3) adressiert waren, den zurückgeforderten Betrag auf insgesamt 0.000.000,00 EUR. Dabei handelte es sich um die vollständigen Honorarzahlungen für die Quartale 1/96 bis 1/01. Abschließend teilte sie mit, dass der festgesetzte Betrag durch Aufrechnung gegen bestehende Honorarforderungen seitens der ehemaligen Gemeinschaftspraxen Dres. O und W sowie Dres. O, W und M sowie ihre eigenen Honorarforderungen sofort umgesetzt werde. § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V finde Anwendung.

Im Rahmen eines Hauptsachestreitverfahrens - S 2 (25) KA 175/01 - begehren der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerinnen zu 2) und 3) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Sie halten die Honorarrückforderung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten für rechtswidrig; insbesondere lägen die Voraussetzungen einer Aufrechnung nicht vor. Zu Unrecht verweigere ihnen die Antragsgegnerin auch die Auszahlung laufender Honorare.

Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerinnen zu 2) und 3) beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vom 29.06.2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2002 anzuordnen bzw. wieder herzustellen.

Ferner beantragen sie, namens und in Vollmacht der "Ärzte-Praxis", vertreten durch den Antragsteller zu 1),

im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin ihre erworbenen Honoraransprüche seit dem Quartal 1/2001 in Höhe von mindestens 000.000,00 EUR (000.000,00 DM) auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie sieht weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch, insbesondere habe sie wirksam mit den Honorarforderungen der Antragsteller aufgerechnet.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Streitakten S 2 KA 104/02 ER und S 2 (25) KA 175/01 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin.

II.

Den Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war stattzugeben.

ad 1.)

Gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG vom 17.08.2001 (BGBl. I 2001, 2144) hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt - neben den hier nicht einschlägigen Fällen des Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 - gemäß Nr. 4 in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Eine solche bundesgesetzliche Vorschrift besteht in der Regelung des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V n.F ...

Danach haben Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung keine aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung ...

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