rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.10.2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten für das Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
Mit bestandskräftigem Beschluss vom 25.10.1995 haben die Zulassungsgremien dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) die Führung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in L genehmigt. Mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 18.10.2000 genehmigte der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln auf Antrag des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerinnen zu 2) und 3) die Errichtung einer gebietsübergreifenden ärztlichen Gemeinschaftspraxis in L mit Wirkung vom 01.10.2000. Durch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 24.04.2002 stellte der Berufungsausschuss die Beendigung dieser gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit mit dem 15.08.2001 fest.
Die Antragsgegnerin hob mit Bescheid vom 22.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 die Quartalskonten/Honorarbescheide der Quartale 1/96 bis einschließlich 1/01 auf und forderte die den Gemeinschaftspraxen Dres. O und W sowie Dres. O, W und M gezahlten Honorare dem Grunde nach mit folgender Begründung zurück: Der dem Berufungsausschuss vorgelegte Vertrag vom 01.12.1998 stelle keinen Gemeinschaftspraxisvertrag dar, es handele sich um ein verdecktes Anstellungsverhältnis, wäre ihr dies bekannt gewesen, wäre der Punktzahlengrenzwert nach dem Honorarverteilungsmaßstab mit der Folge massiver Honorarkürzungen niedriger gewesen; das von der Antragstellerin zu 2) erwirtschaftete Honorar sei infolge ihres Angestelltenstatus nicht abrechnungsfähig gewesen.
Sodann bezifferte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 11.06.2002, jeweils an den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerinnen zu 2) und 3) gerichtet, den Rückforderungsbetrag, entsprechend den vollständigen Honorarzahlungen für die Quartale 1/96 bis 1/01, auf insgesamt 2.392.802,39 Euro. Darüber hinaus erklärte sie die Aufrechnung mit dem Rückforderungsbetrag gegen bestehende Honorarforderungen der ehemaligen Gemeinschaftspraxen Dres. O und W sowie Dres. O, W und M sowie deren eigenen Honorarforderungen.
Mit Antrag vom 03.07.2002 haben die Antragsteller das Sozialgericht (SG) Düsseldorf um einstweiligen Rechtschutz ersucht. Sie sehen die Honorarrückforderung als rechtswidrig an. Namentlich die Voraussetzungen für eine Aufrechnung lägen nicht vor. Der Anordnungsanspruch folge daraus, dass ein Zuwarten auf die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar sei.
Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerinnen zu 2) und 3) haben beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vom 29.06.2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2002 anzuordnen bzw. wieder herzustellen.
Ferner haben sie beantragt, namens und in Vollmacht der "Ärzte-Praxis", vertreten durch den Antragsteller zu 1),
im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin ihre erworbenen Honoraransprüche seit dem Quartal 1/2001 in Höhe von mindestens 118.874,55 Euro (232.497,55 DM) auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch bestünde. Sie habe wirksam mit den Honorarforderungen der Antragsteller aufgerechnet.
Mit Beschluss vom 11.10.2002 hat das SG die aufschiebenden Wirkung der Klage zum Aktenzeichen S 2 (25) KA 175/01 gegen den Bescheid vom 11.06.2002 angeordnet. Ferner hat es festgestellt, dass die Antragsgegnerin - vorbehaltlich einer gerichtlichen Entscheidung über die Beendigung der Gemeinschaftspraxis - verpflichtet ist, die Abrechnungen des Antragstellers zu 1) sowie der Antragstellerinnen zu 2) und 3) seit dem Quartal 1/01 entgegenzunehmen und die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen, vertraglichen und satzungsmäßigen Bestimmungen zu vergüten. Das SG hat im wesentlichen ausgeführt: Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung hätten zwar keine aufschiebende Wirkung, doch sei die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren S 2 (25) KA 175/01 gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen. Hiernach sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt, wenn es im Einzelfall besondere Gründe gebe, einem Individualschutz den Vorrang einzuräumen. Das sei der Fall, denn der Bescheid vom 22.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 sei offensichtlich rechtswidrig ist. Am Sofortvollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte bestehe kein öffentliches Interesse. Die Antragsgegnerin habe die Honorarbescheide für die Quartale 1/96 bis 1/01 aufgehoben und die Honorare zurückgefordert, weil die Antragsteller/-innen keine Gemeinschaftspraxis betrieben hätten, sondern ein verdecktes Anstellungsverhältnis vorgelegen habe. Dies könne die Rückforderung nicht rechtfertigen...