Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

1.

Der von den Antragstellern am 22.02.2021 gestellte Eilantrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern auf ihren Antrag vom 14.02.2021 einen Mehrbedarf in Form von 20 FFP-Masken wöchentlich, hilfsweise einen Betrag in Höhe von 129,00 Euro zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 22 ff., juris). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat.

Hiervon ausgehend hat der Eilantrag keinen Erfolg, da er unbegründet ist. Die Antragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.

a.

Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben, da die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage aus § 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nicht erfüllt sind. Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II).

Die Anschaffung von Masken des Standards FFP 2 stellt vorliegend keinen besonderen Bedarf im Sinne dieser Vorschrift dar. Eine Verpflichtung der Antragsteller zum Tragen einer Atemschutzmaske mit dem Schutzniveau FFP 2 oder vergleichbar besteht nicht. Diese Verpflichtung lässt sich für die Antragsteller nicht aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der aktuellen Fassung vom 05.03.2021 ableiten. Für die Teilhabe am öffentlichen Leben regelt die Verordnung die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (§ 3 CoronaSchVO). Medizinische Masken sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO sog. OP-Masken, Masken des Standards FFP 2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95). Die Verordnung lässt im Regelfall das Tragen der (deutlich günstigeren) sog. OP-Masken genügen (vgl. § 3 Abs. 2 CoronaSchVO). Nur in wenigen Ausnahmefällen besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Maske des Standards FFP 2 bzw. höheren Standards (z.B. nach § 7 Abs. 3 CoronaSchutzVO). Das Vorliegen besonderer Umstände oder das Vorliegen eines besonderen Bedarfs für einen der Ausnahmefälle, in denen das Tragen einer OP-Maske nicht genügt, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Sofern abweichend hiervon dem Vortrag der Antragsteller gefolgt und unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung aus Gründen des bestmöglichen Infektionsschutzes ein Bedarf für die Anschaffung und das Tragen von Masken des Standards FFP 2 anerkannt wird, liegen die Anspruchsvoraussetzungen gleichfalls nicht vor. Bei der Anschaffung von Masken des Standards FFP 2 handelt es sich dann nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Unabweisbar ist ein Bedarf, der nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Es dürfen keine Zuwendungen Dritter bestehen, mit der die Versorgung zeitnah sichergestellt werden kann. Hiervon kann vorliegend schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil den Antragstellern ein Anspruch auf Ausstattung mit Masken des Standards FFP 2 gegenüber ihrer Krankenkasse zusteht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SchutzmV) haben Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in d...

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