Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Mehrbedarfes von jeweils 20 FFP- Masken wöchentlich, hilfsweise einen Betrag i.H.v. 129 EUR monatlich aufgrund der Corona- Pandemie.

Die 1965 geborenen Antragsteller beziehen vom Antragsgegner laufende Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern mit Änderungsbescheid vom 21.11. 2020 monatliche Leistungen i.H.v. 1330,44 EUR für die Zeit von Januar 2021 bis Mai 2021.

Mit Antrag vom 14.02.2021 beantragten die Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner einen Mehrbedarf in Form von 20 FFP-Masken wöchentlich, alternativ einen Betrag i.H.v. 129 EUR monatlich. Dem Antragsgegner wurde eine Frist zur Entscheidung bis zum 19.02.2021, 17:00 Uhr gesetzt.

Da eine Entscheidung des Antragsgegners bis zum Fristende nicht ergangen war, haben die Antragsteller am 22.02.2021 durch ihren Prozessbevollmächtigten einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Düsseldorf beantragt.

Hintergrund des Antrags sei die aufgrund der gesetzlichen Regelungen bestehende Pflicht zum Tragen von FFP 2-Masken in erheblichen Teilbereichen des öffentlichen Lebens, so z.B. beim Einkaufen im Supermarkt, bei Benutzung des ÖPNV, etc.. Ohne Mund-Nasen-Bedeckung dieses Standards würden Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Nach Monaten der Einschränkungen (sog. "Lockdown")) müssten Leistungsempfänger wieder am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können. Hierfür seien die Masken sowohl aus gesundheitlichen als auch aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich. Sie müssten sich dabei nicht auf Alltagsmasken oder OP-Masken verweisen lassen. Diese würden keinen ausreichenden Infektionsschutz vor den virushaltigen Aerosolen bieten.

Zur effektiven Abwehr dieser gesteigerten Ansteckungsgefahr müsse der Mehrbedarf die Gewährung von wöchentlich 20 FFP 2-Masken (alternativ 129 EUR) umfassen. Der dringend erforderliche Infektionsschutz der Gesamtbevölkerung und die damit verbundene Entlastung des Gesundheitssystems könne nicht erreicht werden, wenn nicht mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich ca. zwei weitere neue Ersatz-FFP 2-Masken bereitgestellt würden. Dies habe auch das Sozialgericht Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021, Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER entschieden.

Auch dürften sie nicht auf Gutscheine der Krankenkassen verwiesen werden. Die einmalige Bereitstellung einiger weniger Masken würde nämlich genau zu dem unzureichenden Infektionsschutz führen. Unabhängig davon sei nicht erkennbar, wann sie die vom Jobcenter nur pauschal behaupteten Gutscheine der Krankenkassen erhalten.

Im Übrigen seien die Masken zum Einmalgebrauch für geschultes Medizinpersonal konzipiert und konstruiert worden. Ohne die Beachtung der zum Trocknen notwendigen Hygiene-Routinen würden gegebenenfalls über mehrere Tage und Wochen hinweg für den Infektionsschutz ungeeignete oder sogar virushaltige Masken getragen. Damit würde der falsche Anschein eines Infektionsschutzes erweckt werden. Die aktuell dringend gebotenen Aufwendungen für die Anschaffung von FFP 2-Masken seien nicht bei der Berechnung des Regelbedarfs berücksichtigt. Aus diesem Grund sei ein Mehrbedarf zu gewähren.

Der Anordnungsgrund liege in der Eilbedürftigkeit der Sache. Das weitere Abwarten des regulären Widerspruchs-und Klageverfahrens könne ihnen nicht zugemutet werden, da diese bis zum Abschluss des Verfahrens von der sozialen Teilhabe weiter ausgeschlossen würden.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 14.02.2021 einen Mehrbedarf in Form von 20 FFP-Masken wöchentlich, hilfsweise einen Betrag i.H.v. 129 EUR monatlich, zu gewähren sowie

ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien nicht gegeben. Bereits das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für das vorliegende Eilverfahren erscheine fraglich. Es sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, aus welchen konkreten Umständen sich der beantragte bei Bedarf an FFP 2-Masken ergeben soll. § 3 der Corona Schutzverordnung NRW sehe lediglich eine Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken vor. Hierzu würden nach § 2 der Corona Schutzverordnung NRW auch ausdrücklich die bedeutend günstigeren OP Masken gehören. Der Hinweis auf die Erforderlichkeit von FFP 2-Masken zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus würden ebenfalls nicht überzeugen, um ein Bedarf nach dem SGB II zu begründen. Der Verordnungsgeber erachte neben weiteren Maßnahmen die Verwendung von OP-Masken zur Be...

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