nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 06.06.2005; Aktenzeichen L 9 B 27/05 AL ER)

 

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache davon auszugehen, dass für die polnischen Arbeitnehmer der Antragstellerin zu 1) bei der Durchführung des Werkvertrages vom 17.12.2004 zwischen der Antragstellerin zu 1) und der B Deutschland GmbH über die Auffahrung einer Kohlenabfuhrstrecke im Flöz T1 T2 000.0 und einer weiteren Kohlenabfuhrstrecke im Flöz T1 T2 000.0, jeweils in dem Bergwerk Ost in 00000 I, Dienstleistungsfreiheit besteht. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) wird als unzulässig abgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) ist ein polnisches Unternehmen mit Sitz in L/Q und einer Zweigniederlasssung in G. N. Das Unternehmen der Antragstellerin zu 1) ist im Bergbau tätig, ebenso wie das Unternehmen der Antragstellerin zu 2) (mit Firmensitz in H).

Die Antragstellerin zu 2) führt Werkleistungen für die Deutsche Steinkohle AG im Bergwerk Ost - Flöz T1 - in I/X aus (Auftrag vom 15.12.2004). Es handelt sich hierbei um einen Erweiterungsauftrag zu bereits bestehenden Aufträgen und Werkverträgen mit der Deutschen Steinkohle AG.

Zur Erfüllung dieses Auftrags - Auffahrung einer Kohlenabfuhrstrecke im Flöz T1 T2. 000.0 und einer weiteren Kohlenabfuhrstrecke T2 000.0 jeweils im Bergwerk Ost in I - will sich die Antragstellerin 2) der Dienste der Antragstellerin zu 1) mittels Werkvertrag vom 17.12.2004 bedienen. Die Ausführung der werkvertraglichen Leistungen ist jeweils vorgesehen für eine Zeit ab dem 11.03.2005 (Flöz T1 T2 000 0) und ab dem 28.09.2005 (Flöz T1 T2 000.0).

Im Rahmen der Vorverhandlungen zu diesem Werkvertrag wandte sich die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 15.11.2004 an die Antragsgegnerin und beantragte, aus Gründen der Rechtssicherheit festzustellen, dass es sich bei den Tätigkeiten, die Gegenstand des späteren Werkvertrages sein sollten, um der Dienstleistungsfreiheit für polnische Arbeitnehmer unterliegende Tätigkeiten handelt.

Die Antragsgegnerin verneinte dies jedoch mit Schreiben vom 17.11.2004, da die angegebenen Werkvertragsleistungen im Bereich des Tunnel- und Schachtbaus - wie z. Auffahrungsarbeiten und Streckenvortrieb - dem Baugewerbe zuzuordnen seien und somit die für das Baugewerbe maßgeblichen Zulassungskriterien gelten würden (keine Dienstleistungsfreiheit). Das Schreiben vom 17.11.2004 enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 23.12.2004 gegen die Feststellungen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.11.2004 Widerspruch eingelegt.

Gleichzeitig hat sie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Verfahren erhoben.

Unter Bezugnahme auf die mit dem Antrag vorgelegten Vertragsunterlagen der Antragstellerin zu 1) mit der Antragstellerin zu 2) und die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Termine zur Ausführung der streitgegenständlichen Tätigkeiten ab März 2005 machen die Antragstellerinnen (wegen ihrer Vertragsverpflichtung gegenüber der Deutschen Steinkohle AG) die Eilbedürftigkeit ihres rechtlichen Anliegens geltend. Bei verspäteter Entscheidung über diesen Antrag drohten hohe Vertragsstrafen bis hin zur Kündigung des Vertrags bzw. der o.g. Verträge. Zur Begründung ihres Antrages verweisen die Antragstellerinnen auf die zu Ziffer 2.13 des Anhangs XII zum Europäischen Vertrag vom 16.04.2003 - Beitritt Polens - getroffenen besonderen Regelungen zur Freizügigkeit. Die hier streitgegenständlichen Tätigkeiten im Bereich des Bergbaus würden nicht unter Ziffer 45.1 - 4 des NACE-Codes fallen, da diese nach Wortlaut und Systematik nur Tätigkeiten des Baugewerbes umfassten, so auch die unter Ziffer 45.11 aufgelisteten "Abbruch-, Spreng- und Erdbewegungsarbeiten".

Die Auffahrung von Kohlenabfahrstrecken ließe sich demgegenüber unter keine der genannten Tätigkeiten subsumieren (so die Entscheidung der 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf vom 00.00.00000- Az.: S 00 AL 000/00 ER).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Antrag vom 23.12.2004 mit Anlagen Bezug genommen.

Die Antragstellerinnen beantragen im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen,

dass die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung der Hauptsache von der Dienstleistungsfreiheit polnischer Arbeitnehmer zur Durchführung des Werkvertrages vom 17.12.2004 zwischen den Antragstellerinnen über die T2 000.0 und einer ca. 946 m langen Kohlenabfuhrstrecke im Flöz T1 T2 000.0, jeweils in dem Bergwerk Ost in 00000 I auszugehen hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zunächst sei der Antrag der Antragstellerin zu 2) als unzulässig abzuweisen, da diese nicht Adressat der abgelehnten Zusicherung von Dienstleistungsfreiheit der polnischen Arbeitnehmer der Antragstellerin zu 1) sei. Auf Grund der nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erlassenen Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neu einreisende ausländische ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge