Entscheidungsstichwort (Thema)

Diensteistungsfreiheit polnischer Arbeitnehmer im Bergbau

 

Leitsatz (redaktionell)

Dienstleistungen im Rahmen von Tätigkeiten zur Auffahrung von Kohlenabfuhrstrecken sind dem Bergbau zuzurechnen und daher für polnische Arbeitnehmer arbeitsgenehmigungsfrei (Dienstleistungsfreiheit).

 

Normenkette

SGB III § 284; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; BBergG § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Beschluss vom 24.01.2005; Aktenzeichen S 32 AL 453/04 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin zu 2) führt Werkleistungen aus für die Deutsche Steinkohle AG im Bergwerk Ost (Flöz T…) in I… Für die Auffahrung von 946 m Gewinnungsstrecke (Kohlenabfuhrstrecke) BP S 109.0 auf dem Bergwerk Ost sowie für die Auffahrung von 206 m Gewinnungsstrecke (Kohlenabfuhrstrecke) BP S 109.2 im Gegenort zum BP S 109.0 auf dem Bergwerk Ost im Auftrag der Deutschen Steinkohle AG will sie sich der Leistungen der Antragstellerin zu 1) bedienen. Diese ist ein polnisches Unternehmen mit Sitz in Krakau/Polen und einer Zweigniederlassung in Frankfurt am Main, das im Bergbau tätig ist.

Die Antragsgegnerin verneinte mit Schreiben vom 17.11.2004 die von der Antragstellerin beantragte Feststellung, dass es sich bei den genannten Arbeiten um der Dienstleistungsfreiheit für polnische Arbeitnehmer unterliegende Tätigkeiten handelt. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, die angegebenen Werkvertragsleistungen im Bereich des Tunnel- und Schachtbaus – wie z.B. Auffahrungsarbeiten und Streckenvortrieb – seien dem Baugewerbe zuzuordnen und würden damit den für das Baugewerbe maßgeblichen Zulassungskriterien mit der Folge fehlender Dienstleistungsfreiheit unterliegen.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.01.2005 der Antragsgegnerin aufgegeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache davon auszugehen, dass für die polnischen Arbeitnehmer der Antragstellerin zu 1) bei der Durchführung des Werkvertrages zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2) über die Auffahrung der beschriebenen Kohlenabfuhrstrecken im Flöz T… Dienstleistungsfreiheit besteht. Zur Begründung hat das Sozialgericht unter anderem unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2004 (Az.: L 12 B 93/04 AL ER) dargelegt, dass es sich bei den Tätigkeiten zur Auffahrung von Kohlenabfuhrstrecken im Bergwerk Ost in I… um dem Bergbau zuzurechnende genehmigungsfreie Dienstleistungstätigkeiten polnischer Arbeitnehmer handele.

Gegen diese ihr am 26.01.2005 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 28.01.2005 eingelegte Beschwerde, die erst mit einem am 11.04.2005 beim Sozialgericht eingegangen Schriftsatz begründet worden ist. Die Antragsgegnerin zweifelt schon am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, da die Arbeiten erst im März bzw. September 2005 beginnen würden. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei, weil die zu verrichtenden Arbeiten gerade nicht dienstleistungsfrei seien. Streckenvortrieb und Schachtbau dienten nur der Vorbereitung des Kohleabbaus bzw. der Erschließung von Lagerstätten von Rohstoffen wie auch der Personen- und Materialförderung und sei nicht der Gewinnung der Bodenschätze selbst gleichzusetzen. Dies habe zur Folge, dass Unternehmen aus den neuen EU-Staaten, die Werkvertragsarbeitnehmer aus diesen Staaten zur Erbringungen von Dienstleistungen des Streckenvortriebs und Schachtbaus einsetzten, nicht dienstleistungsfreie Dienstleistungserbringer seien. Diese Werkverträge seien dem Baugewerbe zuzuordnen. In ihrer Auffassung bekräftigt sieht die Antragsgegnerin sich dabei auch durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2000 (Az.: 4 AZR 572/99). Aus § 2 Abs. 1 Bundesberggesetz sei kein anderes Ergebnis begründbar. Zwar werde danach das Gewinnen, das Lösen oder das Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten dem Bergbau zugeordnet. Dies beruhe allerdings auf der Zielsetzung des Bergbaugesetzes, die betreffenden Betriebe und insbesondere die Beschäftigten zu sichern. Das rechtfertige allerdings keine Abweichung dieser Tätigkeit zum Baugewerbe.

Die Antragstellerin ist dieser Argumentation mit einem umfangreichen Schriftsatz vom 03.05.2005, auf den Bezug genommen wird, entgegen getreten. Sie hat insbesondere auf eine diesem Schriftsatz beigefügte, im Auftrag bzw. auf Anfrage der Antragsgegnerin erstellte Beurteilung der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8, Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen, vom 09. Februar 2005 verwiesen, die die hier in Frage stehenden Tätigkeiten als eindeutig dem Bergbau zugehörig bezeichnet hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.04.2005) ist nicht begründet. Zu R...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge