Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der am 26.3.2007 von der Antragstellerin sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 1.3.2006 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Soweit die Antragstellerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vor Eingang des Eilantrages bei Gericht am 26.3.2007 rückwirkend ab 1.3.2006 begehrt, bleibt der Antrag erfolglos, weil im Eilverfahren eine Anordnung auf Bewilligung von rückwirkenden Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Eine zusprechende Entscheidung des Gerichtes kommt grundsätzlich erst ab Antragstellung bei Gericht bzw. ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Betracht. Leistungen für davor liegende Zeiträume sind grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu verfolgen, weil das einstweilige Anordnungsverfahren nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt bleiben muss, Regelungsmöglichkeiten für eine gegenwärtige, unaufschiebbare Notlage bereitzuhalten. Darüber hinaus ist vorliegend für die Zeit vom 1.3.2006 bis zum 11.1.2007 durch die Beschlüsse des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2.8.2006 (S 28 AS 188/06 ER) und des Landessozialgerichts NRW vom 31.8.2006 (L 9 B 85/06 AS ER) und durch den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.1.2007 (S 28 AS 335/06 ER) über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von vorläufigen Leistungen rechtskräftig entschieden worden. Die Rechtskraft der Entscheidungen steht einer nochmaligen Entscheidung über eine Gewährung von vorläufigen Leistungen im einstweiligen Rechtsschutz für den o.g. Zeitraum bei unveränderter Sachlage entgegen.
Auch der weitergehende Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von vorläufigen Leistungen ab Antragstellung am 26.3.2007 bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung des Gerichtes im einstweiligen Rechtsschutz darf zudem grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache enthalten (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86b Rdn. 31).
Vorliegend fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr wesentliche Nachteile drohen, die abzuwenden wären (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), also die Gefahr der Vereitelung des Rechts bestünde oder sie schwere Nachteile hätte, wenn sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten müsste. Die Gefahr, dass das beanspruchte Recht - hier Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II - rechtlich oder tatsächlich vereitelt wird, ist nicht ersichtlich, da der Anspruch im Rahmen des gültigen Rechts geltend gemacht und die leistungsverpflichtete öffentliche Hand nicht konkursfähig ist. Es verbleibt für die Annahme der Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile nur das Auftreten einer akuten, existenziellen Not der Antragstellerin, die es rechtfertigen könnte, ausnahmsweise die Hauptsache vorweg zu nehmen und die Antragsgegnerin vorläufig zur Zahlung von Leistungen zu verpflichten (LSG NRW Beschluss vom 9.6.2005, - L 9 B 25/05 AS ER -).
Für die Frage, ob ein Anordnungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzes besteht, stellt das Gericht im vorliegenden Fall auf die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ab ( Bayerisches LSG Beschluss vom 6.3.2007 - L 7 B 884/06 AS ER - mit Verweis auf Meyer/Ladewig, Keller, Leitherer, aaO, § 86 b Rdn. 42; vgl. auch LSG Baden Württemberg Beschlüsse vom 28.3.2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - und vom 16.4.2007 - L 13 AS 4770/06 ER-B -). Dies angesichts der inzwischen mehrmonatigen Dauer des Antragsverfahrens, die wesentlich darauf beruht, dass das Gericht im Laufe des Verfahrens wiederholt wegen der unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Antragstellerin Nachfrage zu ihren aktuell...