Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Anordnungsgrund bei Bewilligung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Form der tatsächlichen Kosten der Unterkunft ist ausgeschlossen, wenn ein Anordnungsgrund mangels bestehender Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist.
2. Allein die Möglichkeit zukünftiger Mietrückstände und einer damit gfs. zukünftigen Kündigung der Unterkunft rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Solange der Antragsteller über eine ungekündigte Unterkunft verfügt, ist er in unmittelbarer Zukunft nicht von Obdachlosigkeit bedroht. Ein ungedeckter Bedarf von 39,- €. monatlich ist ungeeignet, eine existenzielle Notlage auszulösen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der am 5.2.2008 von der Antragstellerin sinngemäß erhobene Antrag
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, vorläufig die tatsächlichen Kosten ihrer Unterkunft T. 00, E ab dem 1.1.2008 zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
Der von der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 5.2.2008 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21.12.2007 gegen den Bescheid vom 17.12.2007 war vom Gericht unter Berücksichtigung des erkennbaren Begehrens der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der tatsächlichen Kosten ihrer Unterkunft T. 00, E in Höhe von 514,00 Euro ab dem 01.01.2008 neu zu formulieren. Das Gericht ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Gericht hat das mit der Klage bzw. dem Antrag verfolgte Ziel aus dem Vorbringen des Klägers/ Antragstellers zu ermitteln und einen sachgerechten Antrag zu bilden und hierüber zu entscheiden. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21.12.2007 bzw. nunmehr der gegen den inzwischen erlassenen Widerspruchsbescheid vom 3.3.2008 erhobenen Klage S 28 AS 64/08 SG Düsseldorf gegen den Bescheid vom 17.12.2007, mit dem die Antragsgegnerin eine fortgesetzte Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Antragstellerin über den 31.12.2007 hinaus abgelehnt hat, kann das Antragsbegehren auf vorläufige Gewährung von höheren Kosten der Unterkunft ab dem 1.1.2008 nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) nicht erreicht werden. In der Hauptsache handelt es sich nicht um eine Anfechtungsklage. Wird der angefochtene Bescheid vom 17.12.2007 lediglich aufgehoben, fehlt es an einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung der begehrten höheren Kosten der Unterkunft, denn bei dem Bescheid vom 17.12.2007 handelt es sich nicht um einen eine vormals zugesprochene Rechtsposition entziehenden Rücknahme- bzw. Aufhebungsbescheid, nach dessen Aufhebung die frühere Rechtsposition wieder Wirkung zwischen den Beteiligten entfaltet. Auch die dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2007 vorangegangenen Bewilligungsbescheide vom 19.9.2007 und 23.10.2007 hatten der Antragstellerin ab dem 1.11.2007 bzw. 1.1.2008 Kosten der Unterkunft nur noch in Höhe von 375,00 Euro monatlich zugesprochen. Es handelt sich daher in der Hauptsache um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 131 Abs. 2 SGG auf Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der abgelehnten Leistung unter Erteilung des beantragten Bescheides. Der so verstandene Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 514,00 Euro ab dem 1.1. 2008 ist prozessrechtlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu werten.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Soweit die Antragstellerin die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft rückwirkend, d.h. für Zeiten vor Antragstellung bei Gericht am 5.2.2008, also für den Monat Januar 2008 begehrt, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb kein Raum, weil im Eilverfahren eine rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Eine zusprechende Entscheidung des Gerichtes kann grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung bei Gericht ergehen. Ansprüche für davor liegende Zeiträume sind im Hauptsacheverfahren (S 28 AS 64/08 SG Düsseldorf) zu erstreiten. Anders ausnahmsweise, wenn der Antragsteller einen dringenden, unaufschiebbaren Nachholbedarf, dessen Beseitigung keinen Aufschub duldet, weil andernfalls eine akute, existenzielle Notlage ausgelöst wird bzw. andauert, geltend macht und belegt. Das liegt hier nicht vor (zur fehlenden Notlage siehe unten).
Soweit die Antragstellerin die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die Zeit ab Februar 2008 (Antragsmonat) begehrt, bleibt...